Fälligkeit bei Beendigung des Rechtszugs

Mit der Beendigung des Rechtszugs ist das Ende des prozessualen Rechtszugs gemeint, nicht das des gebührenrechtlichen (OLG Naumburg JurBüro 1998, 81). Die Beendigung des Gebührenrechtszugs, nämlich der Angelegenheit, ist bereits in § 8 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. RVG geregelt (AnwK-RVG/N. Schneider, § 8 Rn 81). Der Rechtszug endet mit einer gerichtlichen Entscheidung, einem Vergleich, einer Einigung, der Rücknahme der Klage, des Rechtsmittels oder der Anklage oder eines sonstigen Antrags. Die gerichtliche Entscheidung muss die Instanz abschließen. Zwischenentscheidungen, wie etwa ein Zwischenurteil nach § 303 ZPO oder ein Grundurteil, führen daher noch nicht zur Fälligkeit.

Teilfälligkeiten sind möglich

Auch hier kommen allerdings Teilfälligkeiten in Betracht, nämlich dann, wenn Teilentscheidungen ergehen, die im Umfang ihrer Entscheidung den Rechtszug beenden.

 

Beispiel 9

Auf die Klage über 10.000,00 EUR ergeht ein Teilurteil i.H.v. 5.000,00 EUR.

Aus dem Teilwert von 5.000,00 EUR ist die Vergütung fällig geworden. Die weitere Vergütung wird erst später fällig.

 

Beispiel 10

In einem Verbundverfahren wird nach § 140 Abs. 2 FamFG der Versorgungsausgleich abgetrennt und über die Ehesache entschieden.

Ungeachtet der Abtrennung bleibt der Verbund erhalten (§ 137 Abs. 5 S. 1 FamFG). Dabei bleibt es auch bei einer Angelegenheit (§ 16 Nr. 4 RVG). Hinsichtlich der Ehesache ist der Rechtszug allerdings beendet, so dass aus diesem Wert die Vergütung fällig geworden ist.

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