Keine Teilfälligkeiten nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG möglich

Eine teilweise Erledigung oder Beendigung reicht nicht aus, um die Fälligkeit herbeizuführen, da § 8 Abs. 1 S. 1 RVG – im Gegensatz zu § 8 Abs. 1 S. 2 RVG – keine Teilfälligkeiten kennt. Unerheblich ist, ob noch Abwicklungstätigkeiten vorzunehmen sind. Solche Abwicklungstätigkeiten zählen zwar gebührenrechtlich noch zur Angelegenheit (s. § 19 RVG); sie sind für die Beendigung der Angelegenheit i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. RVG jedoch unerheblich. Zu diesen Abwicklungstätigkeiten gehören insbesondere die Einforderung der von der Gegenseite eventuell zu erstattenden Kosten, der Austausch vereinbarter Leistungen nach einem Vergleich (AG Köln AnwBl 1999, 487 = JurBüro 1999, 528; OLG Koblenz AGS 2007, 302 = RVGreport 2007, 191; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 5.1.2007 – 10 Ta 248/06), die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, die Kostenfestsetzung (LG Karlsruhe RVGreport 2008, 26) oder auch ein Berichtigungsverfahren nach § 319 ZPO (OLG Koblenz AGS 2007, 302 = AnwBl 2007, 550 = RVGreport 2007, 191).

 

Beispiel 4

Der Anwalt hatte im Dezember 2012 für seinen Mandanten einen Vergleich geschlossen, wonach dieser sich zur Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache verpflichtet hatte. Die Zug-um-Zug-Rückabwicklung ist erst im Januar 2013 vollzogen worden.

Die Vergütung ist mit Abschluss des Vergleichs fällig geworden, also noch im Dezember 2012, so dass die Verjährung nach § 195 BGB bereits mit Ablauf des Jahres 2015 eingetreten ist.

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