Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.
a) Überblick
Ausgangspunkt ist Wert der Hauptsache
Für einstweilige Anordnungsverfahren ergibt sich der Verfahrenswert aus § 41 FamGKG. Das FamGKG sieht im Gegensatz zum früheren Recht davon ab, besondere Vorschriften für die jeweiligen einstweiligen Anordnungsverfahren vorzugeben. Es wird vielmehr pauschal angeordnet, dass die geringere Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu berücksichtigen ist (§ 41 S. 1 FamGKG) und daher in einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich vom hälftigen Wert eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens auszugehen ist.
Geringere Bedeutung ist zu prüfen
Zu prüfen ist allerdings immer, ob das einstweilige Anordnungsverfahren tatsächlich auch eine geringere Bedeutung hat als die Hauptsache.
b) Einstweilige Anordnung auf Verfahrenskostenvorschuss
Einstweilige Anordnungen auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses sind mit dem vollen Wert der Hauptsache, also des verlangen Betrags (§ 35 FamGKG), anzusetzen, da sie die Hauptsache vorwegnehmen. So lautete auch schon die frühere Rechtsprechung zum GKG (OLG Schleswig, Beschl. v. 21.11.1977 – 8 WF 198/77.)
Der Wert einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist mit dem vollen Betrag des verlangten Betrages anzusetzen. Ein Grund für eine Ermäßigung wegen geringerer Bedeutung nach § 41 FamGKG kommt regelmäßig nicht in Betracht.
OLG Bamberg, Beschl. v. 13.5.2011 – 2 WF 102/11, AGS 2011, 454 = RVGreport 2011, 271
Wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses begehrt, dann kommt die einstweilige Anordnung in ihrer Bedeutung der Hauptsache gleich und ist für das Anordnungsverfahren der ungekürzte Verfahrenswert der Hauptsache anzusetzen.
OLG Hamm, Beschl. v. 25.2.2014 – II-6 WF 8/14, RVGreport 2014, 365
Der Wert der einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist regelmäßig auf den geforderten Betrag festzusetzen.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.6.2014 – 3 WF 136/14, MDR 2014, 902 = FamRZ 2015, 527 = FamRB 2015, 137
Der Verfahrenswert einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist mit dem vollen Wert des verlangten Betrags anzusetzen. Eine Ermäßigung des Werts kommt nicht in Betracht, da eine solche einstweilige Anordnung gegenüber der Hauptsache keine geringere Bedeutung hat.
OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.8.2013 – 3 WF 216/13, AGS 2013, 585 = NJW-Spezial 2013, 700 = FamFR 2013, 471 = FF 2013, 466
Der Verfahrenswert einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist mit dem vollen Hauptsachewert anzusetzen. Eine Ermäßigung wegen geringerer Bedeutung gegenüber der Hauptsache kommt hier nicht in Betracht.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.2.2014 – 27 F 156/13, OLG Düsseldorf AGS 2014, 237
Im Falle der Geltendmachung eines Verfahrenskostenvorschusses im Wege der einstweiligen Anordnung bemisst sich gem. § 35 FamGKG der Verfahrenswert nach dem vollen Wert des verlangten Vorschusses und nicht gem. § 41 FamGKG nach dem hälftigen Wert.
OLG Köln, Beschl. v. 13.6.2014 – II-26 WF 60/14, AGS 2015, 50 = JurBüro 2014, 536 = FamRZ 2015, 526 = FamRB 2015, 137
Der Verfahrenswert bestimmt sich bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Verfahrenskostenvorschuss auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach dessen voller Höhe und ist nicht nach § 41 FamGKG zu ermäßigen.
OLG Bremen, Beschl. v. 24.9. 2014 – 5 WF 72/14, AGS 2014, 521 = MDR 2014, 1324 = FamRZ 2015, 526 = NZFam 2014, 955 = Familienrecht kompakt 2014, 181 = FuR 2015, 243
Die gegenteilige Auffassung ist unzutreffend und abzulehnen.
Der Verfahrenswert im Verfahren der einstweiligen Anordnung auf Unterhalt (hier: für Verfahrenskostenvorschuss) ist regelmäßig mit der Hälfte des Wertes der entsprechenden Hauptsache (hier: der bezifferten Forderung) zu bewerten.
OLG Celle, Beschl. v. 9.7.2013 – 10 WF 230/13, AGS 2013, 423 = NJW-Spezial 2013, 541 = RVGprof. 2013, 167 = FamFR 2013, 426 = NJW-Spezial 2013, 541
Der Verfahrenswert eines auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahrens ist mit dem hälftigen Vorschussbetrag anzusetzen.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 5.4.2016 – 2 WF 37/16, AGS 2016, 527 = FamRZ 2017, 54 = NZFam 2016, 951 = RVGreport 2017, 71
c) Einstweilige Anordnung auf Unterhalt
aa) Zukünftige Leistung
Keine geringere Bedeutung bei isolierter Unterhalts-EA
Auch in Unterhaltssachen dürfte je nach den Umständen ein höherer Wert anzusetzen sein, da diese fü...