Wert einer Stufenklage richtet sich nach dem höchsten Wert
Das OLG weist zunächst darauf hin, dass sich der Wert des Verfahrens im Falle einer Stufenklage gem. § 44 GKG (§ 38 FamGKG) nach dem höchsten Wert der einzelnen Ansprüche von Auskunft und Leistung richtet.
Leistungsanspruch ist gegebenenfalls zu schätzen
Soweit der Leistungsanspruch noch nicht beziffert ist, ist er zu schätzen. Maßgebend ist, mit welchen Zahlungsansprüchen nach dem objektiven Vorbringen des Antragstellers zu rechnen ist. Ob es zur Bezifferung des Zahlungsanspruchs kommt, ist insoweit unerheblich, da die Verfahrensgebühr bereits mit Auftragserteilung anfällt und auch insoweit auf diesen Zeitpunkt gem. § 40 GKG (§ 34 FamGKG) abzustellen ist.
Auszugehen ist vom objektiven Vorbringen des Klägers
Da bei Einreichung einer Stufenklage der Leistungsanspruch noch nicht beziffert ist, muss dieser Wert geschätzt werden. Dabei ist von dem objektiven Vorbringen des Antragstellers auszugehen. Es ist danach zu fragen, mit welchen Ansprüchen vernünftigerweise aufgrund seines Sachvortrags zu rechnen ist. Bleibt die spätere Bezifferung hinter diesen Erwartungen zurück, so ist dies grundsätzlich unerheblich, da es nicht auf die Bezifferung ankommt. Lediglich dann, wenn die Bezifferung nur geringfügig von der ursprünglichen Schätzung abweicht, diese aber letztlich nur konkretisiert, ist der bezifferte Betrag maßgebend.
Terminsgebühr berechnet sich gegebenenfalls nach geringerem Wert
Anders verhält es sich dagegen mit der Terminsgebühr. Diese wird erst ausgelöst, wenn die Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV oder der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV vorliegen. Wird zunächst in einem Termin nur über die Auskunft verhandelt und kommt es dann nicht dazu, dass auch hinsichtlich der Leistungsstufe die Tatbestandsvoraussetzungen der Terminsgebühr ausgelöst werden, dann richtet sich die Terminsgebühr nur nach dem geringeren Wert der Auskunft. Dieser Wert ist allerdings gesondert nach § 33 RVG auf Antrag festzusetzen.
Für Auskunft ist ein Bruchteil der Hauptsache anzusetzen
Für die Auskunft wird daher für gewöhnlich ein Bruchteil des (zu erwartenden) Hauptsacheanspruchs, in der Regel 20 %, angesetzt.
Ausgehend von den festgesetzten Werten war daher wie folgt abzurechnen:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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(Wert: 25.000,00 EUR) |
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891,80 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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(Wert: 6.250,00 EUR) |
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450,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.361,80 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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258,74 EUR |
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Gesamt |
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1.620,54 EUR |