Die Parteien hatten einen Vergleich geschlossen, wonach sich der Schuldner zur Zahlung einer bestimmten Vergleichssumme verpflichtet hatte. Als nach Ablauf von zwei Wochen seit Protokollierung des Vergleichs die Zahlung noch nicht eingegangen war, drohte der Gläubiger durch seinen Anwalt die Zwangsvollstreckung an, falls nicht umgehend gezahlt werde. Der Schuldner zahlte daraufhin die Vergleichssumme, nicht jedoch die gleichzeitig mit in Rechnung gestellten Kosten für die Vollstreckungsandrohung (0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer). Daraufhin beantragte der Gläubiger gem. § 788 ZPO die Festsetzung der Vollstreckungskosten. Der Schuldner widersprach dem und berief sich darauf, dass er gezahlt habe und der Vergleich noch gar nicht zugestellt worden sei.

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