Die Urkundsbeamtin hat zu Recht zusätzliche Kosten festgesetzt.

Die Kostenerstattung umfasst auch die auf die Rechnungssumme gem. Nr. 7008 VV aufzuschlagende Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Der Beigeladene ist nicht nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt.

Die Nachliquidation ist auch zulässig, insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für eine Verwirkung vor (BayVGH, Beschl. v. 23.3.2006 – 26 N 04.2597).

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