Die Rechtsuchende, die mit ihren beiden Töchtern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, hatte die beschwerdeführende Anwältin in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren gegenüber der Bundesagentur für Arbeit beauftragt. Gegenstand war ein von der Rechtsuchenden jeweils für ihre Person geltend gemachter "Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II" sowie ein "Mehrbedarf wegen Behinderung" nach § 21 Abs. 4 SGB II. Dafür war der Rechtsuchenden Beratungshilfe bewilligt worden. Als Berechtigte im Beratungshilfeschein war allerdings nur die Rechtsuchende aufgeführt. Die Beschwerdeführerin reichte im weiteren Verlauf des Mandats ein Widerspruchsschreiben an die Bundesagentur für Arbeit und zeigte "die Vertretung der rechtlichen Interessen der Frau ... als Vorsitzende und Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft" an. Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid führte die Bundesagentur für Arbeit nur die Rechtsuchende als Widerspruchsführerin auf, vertreten durch die Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin hat sodann die Festsetzung einer nach Nr. 1008 VV um 60 % erhöhten Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV in Höhe von 112,00 EUR nebst einer Pauschale nach Nr. 7002 VV und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV, insgesamt von 157,08 EUR beantragt.

Der Urkundsbeamte hat unter Absetzung der Gebührenerhöhung, verminderter Postpauschale und Umsatzsteuer insgesamt einen Betrag in Höhe von 99,96 EUR festgesetzt und an die Beschwerdeführerin überwiesen.

Hiergegen hat diese Erinnerung eingelegt. Zur Begründung der Gebührenerhöhung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass sie für mehrere Auftraggeber tätig gewesen sei. Die Bedarfsgemeinschaft sei keine rechtliche Gemeinschaft. Alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien im Widerspruchsverfahren gegenüber der Bundesagentur für Arbeit vertreten worden.

Der Bezirksrevisor beim LG hat in seiner Stellungnahme insbesondere ausgeführt, nur die Rechtsuchende habe Beratungshilfe beantragt und bewilligt erhalten. Daher könne der Anwältin nur ein Anspruch auf Gebührenerstattung aus der Staatskasse in Höhe einer einfachen, nicht erhöhten Gebühr nach Nr. 2503 VV zustehen.

Das AG hat die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen, die jedoch keinen Erfolg hatte.

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