1. Eigener Auftrag des Anwalts in eigenem Namen
Kein Auftrag der Partei
Beauftragt der Anwalt im eigenen Namen einen Terminsvertreter, also quasi als freien Mitarbeiter oder "Subunternehmer", dann kommt ein Vertragsverhältnis nur zwischen ihm und dem Terminsvertreter zustande. Der Terminsvertreter wird nicht im Auftrag der Partei tätig und erwirbt daher gegen die Partei auch keinen Vergütungsanspruch.
Vergütungsanspruch nur gegen Hauptbevollmächtigten
Ein Vergütungsanspruch des Terminsvertreters besteht ausschließlich gegenüber dem Hauptbevollmächtigten. Die Höhe dieser Vergütung ist frei aushandelbar, da das RVG im Verhältnis der Anwälte untereinander nicht gilt (BGH AGS 2001, 51 = NJW 2001, 753 = AnwBl 2001, 302; AGS 2006, 471 = AnwBl 2006, 672 = NJW 2006, 3569 = RVGreport 2006, 438).
Daher ist die Vereinbarung (Beispiel, Fall c) unbedenklich. Der Prozessbevollmächtigte schuldet nunmehr dem Terminsvertreter eine Vergütung in Höhe von 357,00 EUR. Diesen Betrag kann der Terminsvertreter nur vom Anwalt verlangen, nicht von der Partei.
2. Abrechnung mit dem eigenem Auftraggeber
Bei dieser Konstellation kann der Prozessbevollmächtigte jetzt nicht nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV unmittelbar abrechnen, sondern auch die Terminsgebühr, da die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt die Gebühr gem. § 5 RVG für den Hauptbevollmächtigten auslöst.
Hieran schließt sich nun die Frage an, ob der Anwalt die an den Terminsvertreter gezahlten 357,00 EUR dem Mandanten in Rechnung stellen kann.
Kosten des Terminsvertreters sind Auslagen
Bei den Aufwendungen des Prozessbevollmächtigten für die Terminswahrnehmung – hier also die Kosten des Terminsvertreters – handelt es sich um Auslagen nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV, sodass diese Position grundsätzlich abgerechnet werden kann.
Die Abrechnungsfähigkeit von Auslagen gegenüber dem Mandanten steht aber unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit. Auslagen können dem Mandanten nur in Rechnung gestellt werden, soweit sie zur Durchführung des Mandats erforderlich waren.
Nun könnte der Mandant einwenden, die Einschaltung eines Terminsvertreters sei nicht erforderlich gewesen, der Prozessbevollmächtigte hätte den Termin doch selbst wahrnehmen können.
Abrechenbar bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten
Dieser Einwand ist nicht gänzlich unberechtigt; allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei Wahrnehmung des Termins durch den Prozessbevollmächtigten selbst Reisekosten angefallen wären, nämlich in Höhe von 368,19 EUR (s.o. I.).
In dieser Höhe sind damit die Kosten des Terminsvertreters notwendig gewesen, da sie in dieser Höhe auch dann entstanden wären, wenn der Anwalt selbst zum Termin gereist wäre.
Höhere Kosten nur bei Vereinbarung abrechenbar
Höhere Kosten eines im eigenen Namen beauftragten Terminsvertreters könnte der Prozessbevollmächtigte gegenüber seinem Auftraggeber nur dann abrechnen, wenn dies zwischen Anwalt und Mandant vereinbart worden wäre. Fraglich ist, ob eine solche Vereinbarung der Form nach § 3a RVG bedarf. Streng genommen wird hierbei nicht die Höhe der Vergütung vereinbart, sondern lediglich die Frage, ob der Anwalt den Termin selbst wahrnimmt oder durch einen Unterbevollmächtigten soll wahrnehmen lassen.
3. Kostenerstattung
Hinsichtlich der Kostenerstattung gilt das gleiche wie bei der Abrechnung. Notwendige Auslagen des Prozessbevollmächtigten sind zu erstatten.
Hinsichtlich der Notwendigkeit sind jetzt allerdings zwei Grenzen zu beachten.
Begrenzung auf die Höhe der fiktiven Reisekosten
Zum einen ist die Notwendigkeit zu verneinen, soweit die Kosten des Terminsvertreters über den Kosten einer fiktiven Reise des Prozessbevollmächtigten liegen. Insoweit gilt dasselbe wie für die Abrechnung des Anwalts gegenüber dem Mandanten.
Begrenzung auf Kosten eines vom Mandanten beauftragten Terminsvertreters
Darüber hinaus ist die Erstattungsfähigkeit hier auch auf die Höhe der fiktiven Mehrkosten eines vom Mandanten beauftragten Terminsvertreters zu begrenzen.
Zwar sind die Reisekosten eines Anwalts am Sitz der Partei grundsätzlich in voller Höhe erstattungsfähig, unabhängig davon, ob die Einschaltung eines Terminsvertreters günstiger gewesen wäre. Entscheidet sich die Partei bzw. der Anwalt jedoch dafür, einen Terminsvertreter einzuschalten, dann müssen m.E. auch die gesetzlichen Kosten des Terminsvertreters die Höchstgrenze der erstattungsfähigen Kosten bilden, da anderenfalls die Gefahr bestünde, dass stets auf Kosten der erstattungspflichtigen Partei ein Terminsvertreter zu höheren Konditionen, als sie das RVG vorsieht, beauftragt wird.
4. Abrechnung
Abrechnung auf Netto-Basis
Bei der Abrechnung ist zu beachten, dass die Rechnung des Terminsvertreters auf den Namen des Prozessbevollmächtigten ausgestellt wird. Dieser zahlt die Rechnung und macht aus dieser Rechnung dann den Vorsteuerabzug geltend, da es sich für ihn um betriebliche Aufwendungen handelt.
Der gezahlte Nettobetrag ist dann als Auslagenposition in die eigene Rechnung vor Umsatzsteuer aufzunehmen. Auf den Gesamtbetrag aller Nettopositionen ist hiernach einheitlich Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV zu berechnen.
Im Beispiel Fall c) ergibt sich damit folgen...