Die Entscheidung ist zutreffend. Das vereinfachte Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG scheidet aus, wenn materiell-rechtliche Einwände zu prüfen sind. Dazu reicht es aus, dass der Antragsgegner solche im Ansatz vorträgt.

Aus der Luft gegriffene Einwendungen oder Einwendungen ohne jegliche Substanz sind unbeachtlich

Lediglich solche Einwendungen, die völlig aus der Luft gegriffen sind oder jeglicher Substanz entbehren, können im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG als unbeachtlich zurückgewiesen werden (OLG Frankfurt/M. RVGreport 2006, 303; FG Schleswig-Holstein AGS 2007, 248 = EFG 2007, 384 = StE 2007, 92 = RVGreport 2007, 261; OLG Koblenz AGS 1997, 43 = MDR 1996, 862; HessFG EFG 1988, 388; OLG Frankfurt JurBüro 1984, 869 m. Anm. Mümmler; OLG Schleswig OLGR 2002, 466; OLG Sachsen-Anhalt JurBüro 2011, 136).

Einzelfälle zu unbeachtlichen Einwendungen

Solche unbeachtlichen Einwendungen hat die Rspr. z.B. in folgenden Fällen bejaht:

  Der Antragsgegner behauptet, der Anwalt habe die Erstattungsforderung vom Gegner nicht mit dem notwendigen Nachdruck beigetrieben (OLG Koblenz AGS 1995, 128 m. Anm. von Eicken).
  Der Antragsgegner behauptet, der Anwalt habe es unterlassen, gegen eine Kostenentscheidung Rechtsmittel einzulegen, die Kostenentscheidung aber gar nicht anfechtbar war (FG Schleswig-Holstein AGS 2007, 248 = EFG 2007, 384 = StE 2007, 92 = RVGreport 2007, 261).
  Die Einwendungen betreffen ersichtlich ein anderes Verfahren (OLG Naumburg FamRZ 2006, 1473 = RVGreport 2006, 302 = OLGR 2006, 736).
  Der Antragsgegner behauptet, der Prozess sei vollmachtlos geführt worden und eine etwaige Vergütungsforderung verjährt, obwohl dies offenkundig gem. § 89 Abs. 2 ZPO und § 8 Abs. 2 S. 1 RVG nicht der Fall sein kann (OLG Koblenz AGS 2013, 282 = JurBüro 2013, 198 = RVGreport 2013, 143).

Einzelfälle zu unsubstantiierten Einwendungen

Als vollkommen unsubstantiiert und damit unbeachtlich hat die Rechtsprechung folgende Einwendungen angesehen:

  Der Antragsgegner trägt vor, er fühle sich schlecht beraten OLG München MDR 1997, 597 = OLGR 1997, 140).
  Der Antragsgegner behauptet, die Kostenrechnung sei im Verhältnis zu den Rechnungen vorangegangener Verfahren zu hoch ausgefallen (LG Bonn KostRsp. BRAGO § 19 Nr. 193).
  Der Antragsgegner trägt vor, er habe sich nicht gut vertreten gefühlt (OLG Karlsruhe OLGR 2000, 353).
  Die Einwendungen des Mandanten sind in sich widersprüchlich (OLG Hamburg JurBüro 2000, 144 = MDR 1999, 1091 = OLGR 2000, 86).
  Es wird lediglich der bloße Gesetzestext wiederholt (KG KGR 2007, 382 = RVGreport 2007, 62).

AGKompakt 3/2015, S. 34 - 35

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