Rz. 191
Erhebt der Auftraggeber Einwände, die ihren Grund außerhalb des Gebührenrechts haben, muss das Gericht die Festsetzung nach Abs. 5 S. 1 ablehnen. Der Anwalt hat dann nur die Möglichkeit, seine Vergütung im Mahn- oder Klageverfahren geltend zu machen.
Rz. 192
Zu berücksichtigen ist, dass die Festsetzung nur insoweit abgelehnt werden darf, als die Einwendungen überhaupt durchgreifen können. Wenn sich also die Einwendungen nur gegen einen Teil der Vergütung richten oder lediglich zu einer Reduzierung der Gebühren führen würden, ist in Höhe des verbleibenden Betrags festzusetzen. Der Anwalt ist dann nach Abs. 5 S. 1 nur hinsichtlich des Mehrbetrags auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (siehe Rdn 267 ff.).
Rz. 193
Auch führt nicht jeglicher Einwand zu einer Ablehnung nach Abs. 5 S. 1. Einwände, die offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos oder vorgeschoben sind, können unberücksichtigt bleiben. Allerdings findet keine Schlüssigkeitsprüfung statt. Auch dann, wenn der Auftraggeber unschlüssige Einwendungen erhebt, ist die Festsetzung abzulehnen; es ist nicht Aufgabe des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfungen anzustellen.
Rz. 194
Die beachtlichen Einwendungen müssen allerdings nicht substantiiert vorgetragen werden und einer Schlüssigkeitsprüfung standhalten. Es genügt vielmehr, wenn sie erkennen lassen, dass die Partei sie aus konkreten Umständen herleitet, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben.
Rz. 195
Unbeachtlich bleiben Einwendungen auch dann, wenn sie sich aus dem zu den Akten gereichten Schriftwechsel zwischen Anwalt und Partei offensichtlich widerlegen lassen. So ist der Einwand des Auftraggebers, er habe dem Rechtsanwalt keinen Auftrag erteilt, unbeachtlich, wenn sich aus aktenkundigen Schreiben des Mandanten zweifelsfrei ergibt, dass er den Anwalt beauftragt hat.
Rz. 196
Darüber hinaus ist ungeachtet außergebührenrechtlicher Einwendungen die Festsetzung vorzunehmen, wenn die Einwände "aus der Luft gegriffen" sind und offenkundig auf der Hand liegt, dass der Einwand oder die Einrede unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Bestand haben kann. Um einen solchen nicht zu berücksichtigenden Einwand handelt es sich z.B., wenn die Partei vorträgt, der Anwalt habe die Erstattungsforderung vom Gegner nicht mit dem notwendigen Nachdruck beigetrieben oder der Anwalt habe es unterlassen, gegen eine Kostenentscheidung Rechtsmittel einzulegen, die Kostenentscheidung aber gar nicht anfechtbar war; der Rechtsanwalt habe den Prozess vor dem Gericht "gestoppt". Auch Einwendungen, die ersichtlich ein anderes Verfahren betreffen, sind unbeachtlich. Ebenso unerheblich ist die Einwendung, der Prozess sei vollmachtlos geführt worden und eine etwaige Vergütungsforderung sei verjährt, wenn dies ganz offenkundig gemäß § 89 Abs. 2 ZPO und § 8 Abs. 2 S. 1 RVG unbegründet ist.
Rz. 197
Alleine ein in sich widersprüchliches Vorbringen des Antragsgegners kann allerdings noch nicht als offensichtlich unbegründet angesehen werden und schließt die Annahme einer wirksamen Erhebung nicht gebührenrechtlicher Einwendungen nicht zwingend aus.
Rz. 198
Darüber hinaus ist eine Festsetzung ungeachtet außergebührenrechtlicher Einwendungen vorzunehmen, wenn diese vollkommen unsubstantiiert sind. Hierzu gehören Einwendungen wie "ich fühle mich schlecht beraten". Das Gleiche gilt für den Einwand, die Kostenrechnung sei im Verhältnis zu den Rechnungen vorangegangener Verfahren zu hoch ausgefallen. Unsubstantiiert sind Einwendungen des Mandanten auch dann, wenn sie widersprüchlich sind. Zur erforderlichen Substantiierung gehört sicherlich nicht die Schlüssigkeit des Vortrages. Die Einwendungen müssen jedoch gewisse "konkrete" oder "tatsächliche" Umstände erkennen lassen, aus denen der Einwand hergeleitet wird. Formelhafte Angaben, etwa eine Berufung auf "Schlechterfüllung", reicht für sich nicht. Die Mindestanforderungen an solche Einwendungen sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn es sich bei den geltend gemachten Einwendungen um rein formelhaftes Vorbringen handelt, das nicht erkennen lässt, aus welchen konkreten, tatsächlichen Umständen diese hergeleitet werden und es sich nicht ansatzweise prüfen lässt, ob die Einwendungen nicht völlig aus der Luft gegriffen sind, da nicht einmal angegeben wird, aus welchem Grund Gegenansprüche gegen den Erinnerungsführer bestehen sollen. Ebenso unbeachtlich ist daher auch der nicht näher begründete Einwand, der Anwalt habe den Verlust des Prozesses verschuldet. Die Einwendung muss auf die Besonderheiten des konkreten Falles bezogen sein und jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen, dass der Anspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte. Die bloße Wiederholung des Gesetzestextes reicht daher nicht aus.
Rz. 199
Unerheblich ist, wann der Auftraggeber die Einwendun...