Gebühren entstehen in derselben Angelegenheit nur einmal
Im vorliegenden Fall sei bei der Berechnung der Gebühren von § 7 Abs. 1 RVG auszugehen, wonach der Rechtsanwalt in "derselben Angelegenheit" für mehrere Auftraggeber die Gebühren nur einmal erhalte.
Der Anwalt habe hier zwei Auftraggeber gehabt (Fahrerin und Halter). Er sei für diese "in derselben Angelegenheit" tätig geworden. Dieser Begriff, den das Gesetz auch in § 15 RVG anwende, definiere das Gesetz allerdings nicht. Ob dieselbe Angelegenheit vorliege, sei im Einzelfall nach den gesamten Umständen zu prüfen. Es müsse ein einheitlicher Lebensvorgang vorliegen und ein innerer Zusammenhang zwischen den einzelnen Tätigkeiten bestehen. Ein Verkehrsunfall werde in std. Rspr. als eine solche einheitliche Angelegenheit angesehen.
Werte werden zusammengerechnet
Für die Berechnung der Gebühren seien deshalb nach § 22 RVG die Werte mehrerer Gegenstände zusammenzurechnen.
Im vorliegenden Fall sei der Anwalt mit verschiedenen "Gegenständen" beauftragt worden. Vom Halter sei er beauftragt worden, die Geltendmachung der materiellen Schäden wegen Beschädigung des Fahrzeugs durchzusetzen. Von der Fahrerin sei er mit den durch die Körperverletzung entstandenen Schäden infolge desselben Unfallereignisses beauftragt worden.
Demzufolge seien für die Gebührenberechnung die Gegenstandswerte zusammenzurechnen. Der Gesamtgegenstandswert betrage hier 10.075,42 EUR.
Aus diesem Gegenstandswert sei der 1,3-fache Gebührensatz anzusetzen, die Pauschale für Post- und Telekommunikation. Nr. 7002 VV hinzuzufügen und auf die Summe dann die Umsatzsteuer aufzurechnen, so dass sich eine Forderung von 958,19 EUR ergebe.
Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 RVG bestimme, dass der Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, die Gebühr nur einmal erhalte.
Allerdings bestimme Nr. 1008 VV, dass dann, wenn in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber seien (was hier der Fall sei), sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 erhöhe. Nach dieser Vorschrift rechne der Klägervertreter ab.
Gebührenerhöhung greift nur bei demselben Gegenstand
Zu beachten sei aber, dass nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 1008 VV diese Erhöhung bei Wertgebühren nur gelte, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe sei. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine Wertgebühr. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sei aber verschieden gewesen. Es habe einen Gegenstand mit Wert 6.968,08 EUR und einen Gegenstand mit Wert 3.107,34 EUR gegeben. Gemeinsame Ansprüche, die denselben Schaden beträfen, wären durch die beiden Kläger nicht geltend gemacht worden. Deshalb komme eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV nicht in Betracht.
Keine Gebührenerhöhung
Die Mehrtätigkeit des Anwalts, die dadurch entstehe, dass er zwei Auftraggeber vertreten habe, werde im konkreten Fall dadurch gebührenrechtlich berücksichtigt, dass die beiden Gegen standswerte addiert würden. Gäbe es nur einen Gegenstandswert, dann wäre nichts zu addieren; in diesem Fall wäre es dafür aber unbillig, nur den 1,3-fachen Satz zu gewähren trotz mehrerer Auftraggeber. Dieser Fall sei hier aber nicht gegeben.