Festsetzung folgt nach § 55 RVG
Während für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten nach den §§ 103 ff. ZPO und auch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren gegen den eigenen Auftraggeber nach § 11 RVG jeweils das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist, verhält es sich bei der Festsetzung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe anders. Das Verfahren auf Festsetzung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfevergütung folgt nicht den Regeln des prozessualen Kostenfestsetzungsverfahrens, sondern denen des § 55 RVG.
Zuständig ist das Gericht des Rechtszugs
Nach § 55 RVG gilt zwar die Zuständigkeit des Gerichts der ersten Instanz (§ 55 Abs. 1 RVG). Diese Zuständigkeit greift jedoch nur als "Auffangtatbestand". Zuständig ist primär jeweils die Instanz, in der die Sache anhängig ist (§ 55 Abs. 3 RVG). Das kann auch ein Rechtsmittelgericht sein, sogar ein oberstes Bundesgericht. Der dennoch häufig anzutreffende Einwand des Gerichts, es könne zur Zeit nicht festgesetzt werden, da sich die Akten beim Rechtsmittelgericht befänden, ist daher unzutreffend.
Auch Rechtsmittelgericht kann zuständig sein
Nach § 55 Abs. 1 RVG wird die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Zuständig ist jeweils das Gericht, bei dem die Sache anhängig ist (§ 55 Abs. 3 RVG). Ist also gegen eine erstinstanzliche Entscheidung Berufung oder Beschwerde eingelegt worden und befindet sich die Akte beim Berufungs- oder Beschwerdegericht, so ist dieses für die Festsetzung der erstinstanzlichen Vergütung zuständig.
Beispiel
Gegen das landgerichtliche Urteil ist Berufung zum OLG eingelegt worden. Das LG hat daraufhin die Akten an das OLG weitergeleitet. Wird jetzt von dem beigeordneten Rechtsanwalt die Festsetzung der erstinstanzlichen Prozesskostenhilfe-Vergütung beantragt, ist das OLG zuständig, solange die Sache dort noch in der Berufungsinstanz anhängig ist.
Wird in diesem Falle der Antrag dennoch beim LG eingereicht, so hat der Urkundsbeamte des LG den Antrag zur weiteren Bearbeitung an das OLG weiterzuleiten.
Auch Bundesgericht kann zuständig sein
Soweit ein Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren vor einem obersten Bundesgericht geführt wird, kann sich sogar dessen Zuständigkeit zur Festsetzung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfevergütung ergeben. Das Bundesgericht ist dann sowohl für die Festsetzung der erst- als auch zweitinstanzlichen Vergütung zuständig.
Praxistipp
Zweckmäßig ist es, den Antrag sogleich beim Rechtsmittelgericht einzureichen und auf dessen Zuständigkeit nach § 55 Abs. 2 RVG hinzuweisen, solange das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist.
§ 55 Abs. 3 RVG gilt nicht in Verfahren nach Teil 4 bis 6 VV
Eine entsprechende Regelung für Straf- und Bußgeldsachen für Verfahren nach Teil 6 VV fehlt allerdings. Hier ist jeweils das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig (BGH AGS 2012, 472 = NJW-RR 2012, 959 = JurBüro 2012, 528 = RVGreport 2012, 302), und zwar unabhängig davon, in welcher Instanz die Hauptsache anhängig ist..
AGKompakt 4/2014, S. 41