Der Antragsteller war zunächst aufgrund Vollmacht vom 4.3.2013 als Wahlverteidiger des Angeklagten in einem gegen diesen geführten Ermittlungsverfahren beauftragt. Der Antragsteller ist sodann für den Angeklagten auch noch als Wahlverteidiger in der am 16.7.2013 begonnenen und sogleich wieder ausgesetzten Hauptverhandlung aufgetreten. Am 17.10.2013 wurde der Antragsteller dem Angeklagten schließlich als Pflichtverteidiger bestellt und nahm als solcher an der neuen Hauptverhandlung teil. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Antragsteller wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens über die üblichen Gebühren hinaus gem. § 51 Abs. 1 RVG eine Pauschvergütung von 25.000,00 EUR.

Für die Bewilligung einer Pauschvergütung ist ein Vergleich mit den gesetzlichen Gebühren erforderlich

Da nur ein Vergleich mit seinem gesetzlichen Gebührenanspruch die Bewertung zulässt, ob dem Pflichtverteidiger eine zusätzliche Vergütung gewährt werden muss (OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692), hatte das Gericht in diesem Zusammenhang zunächst einmal die gesetzlichen Gebühren festzustellen. Dabei stellte sich die Frage, nach welchem Recht sich die Pflichtverteidigervergütung berechnet. Das OLG hat für die Pflichtverteidigervergütung auf die Gebührenbeträge i.d.F. des 2. KostRMoG abgestellt.

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