Maßgeblich ist grundsätzlich der Jahresmietwert
Wird wegen Beendigung des Mietverhältnisses die Räumung und Herausgabe verlangt, so ist nach § 41 Abs. 2 S. 1 GKG grundsätzlich die Miete eines Jahres maßgebend, und zwar unabhängig davon, ob die Parteien über das Bestehen des Mietverhältnisses streiten.
Geringere streitige Zeit ist zu berücksichtigen
Ist die streitige Zeit allerdings geringer als ein Jahr, so ist gem. § 41 Abs. 2 S. 1 GKG nur die für die streitige Zeit zu entrichtende Miete maßgebend. Das gilt insbesondere dann, wenn die Parteien nur darüber streiten, wann ein unstreitig wirksam gekündigter Mietvertrag endet. Dann ist für den Streitwert des Räumungsprozesses nur die Miete des strittigen Zeitraums anzusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Mieter den von ihm vertretenen Zeitpunkt für die Räumung einhält.
Beispiel
Der Vermieter erklärt zum Ende des Monats die außerordentliche Kündigung eines frei kündbaren Geschäftsraummietverhältnisses, hilfsweise die ordentliche Kündigung. Die Parteien streiten nur darüber, ob die außerordentliche Kündigung wirksam ist oder ob das Mietverhältnis erst in sechs Monaten nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet.
Der Streitwert beläuft sich auf die Miete von sechs Monaten.
Ist streitig, wann ein unstreitig wirksam gekündigter Mietvertrag endet, ist für den Streitwert des Räumungsprozesses die Miete des umstrittenen Zeitraums anzusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Mieter den von ihm vertretenen Zeitpunkt für die Räumung einhält.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.10.2008 – 5 W 48/08, NZM 2009, 320 = NJW-Spezial 2008, 764 = MietRB 2009, 132
Der Gebührenstreitwert einer Räumungsklage bemisst sich bei einem gewerblichen Zeitmietvertrag nicht zwingend nach dem Jahresbetrag der Miete, sondern nach dem Zeitraum zwischen Klageerhebung und regulärem Ende des Mietverhältnisses (hier: sieben Monate).
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.1.2006 – 24 W 65/05, AGS 2007, 46 = GE 2006, 387 = ZMR 2006, 517 = NZM 2006, 583
Ebenso:
LG Hamburg, Beschl. v. 16.7.1999 – 307 O 60/99, NZM 2000, 759
Anzahl der Kündigungen ist unerheblich
Unerheblich ist, auf wie viele Kündigungserklärungen die Herausgabe gestützt wird, da die Kündigung selbst nicht Gegenstand des Verfahrens ist, sondern der Räumungs- und Herausgabeanspruch. Auch bei einer sog. "Kündigungssalve" erhöht sich der Streitwert daher nicht.
Der Streitwert für die Feststellung, dass ein Mietverhältnis durch keine von vier fristlosen Kündigungen beendet worden ist, bemisst sich gem. § 41 Abs. 1 GKG nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelts. Er erhöht sich nicht dadurch, dass die Feststellungsklage mehrere Kündigungen zum Gegenstand hat.
KG, Beschl. v. 12.1.2012 – 8 W 31/11, AGS 2012, 489 = MDR 2012, 455 = NZM 2012, 535 = ZMR 2012, 638 = WuM 2012, 230 = NJW-Spezial 2012, 411 = RVGreport 2012, 433 = Info M 2012, 445 = RVGprof. 2013, 200
Der Streitwert der Klage auf Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen ist gem. § 16 Abs. 2 GKG zu bemessen; der Streitwert erhöht sich nicht bei einer auf mehrere Kündigungen gestützten Klage.
OLG München, Beschl. v. 9.7.2001 – 5 W 1857/01, NZM 2001, 749 = NJW-RR 2002, 521
Einheitliche Festsetzung bei mehreren Vertragspartnern
Der Streitwert ist einheitlich festzusetzen, auch wenn sich die Räumungsklage gegen mehrere Mieter richtet oder wenn die Räumungsklage für mehrere Vermieter erhoben wird.
Eine Bemessung des Streitwerts gem. § 41 GKG nach Kopfteilen kommt bei einer Räumung nicht in Betracht.
BGH, Beschl. v. 27.1.2010 – XII ZR 110/07, GuT 2010, 128
Gesonderte Festsetzung bei unterschiedlichen Mietverhältnissen
Unterschiedliche Werte können sich nur dann ergeben, wenn unterschiedliche Mietverhältnisse bestehen.
Beispiel
A und B haben gemeinsam eine Wohnung angemietet. Der A hat zusätzlich noch eine Garage gemietet. Der Vermieter verlangt nach Kündigung von A und B die Räumung und Herausgabe der Mietwohnung und von A zusätzlich die Räumung und Herausgabe der Garage.
Für B gilt nur der Jahreswert der Wohnungsmiete. Für A gilt die Summe der Jahresmieten für Wohnung und Garage (§ 39 Abs. 1 GKG).