Entscheidung entspricht der einhelligen Rechtsprechung
Die Entscheidung ist zutreffend und entspricht der einhelligen Rspr. (LSG Hessen AGS 2012, 180; LSG Nordrhein-Westfalen AGS 2012, 181; LSG Thüringen, Beschl. v. 29.6.2011 – L 6 SF 247/11 B; Beschl. v. 15.3.2011 – L 6 SF 975/10 B; SG Berlin AGS 2011, 232 = ASR 2011, 79).
Änderung durch 2. KostRModG beabsichtigt
Mit dem 2. KostRModG ist allerdings eine Änderung dahingehend geplant, dass in den Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes künftig nicht mehr die einfachen Beschwerdegebühren der Nrn. 3501, 3515 VV gelten sollen, sondern die höheren Gebühren eines Berufungsverfahrens (hier also Nrn. 3204, 3205 VV).
Erhöhter Aufwand und höhere Verantwortung sollen berücksichtigt werden
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass in den sozialrechtlichen Beschwerdeverfahren betreffend Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes die geringen Beschwerdegebühren nach Teil 3 Abschnitt 5 VV nicht angemessen sind, da diese Verfahren häufig sehr viel Arbeit und Aufwand verursachen und eine hohe Verantwortung des Anwalts gegeben ist. Daher ist beabsichtigt, die Beschwerden gegen Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte im einstweiligen Rechtsschutz in den Katalog der Vorbem. 3.2.1 VV als neue Nr. 3 Buchst. a) aufzunehmen. Der Anwalt erhält dann die gleichen Gebühren wie in einem Berufungsverfahren (siehe die Begründung zu Art. 8 Abs. 2 Nr. 36 des Referentenentwurfs zum 2. KostRModG).
Beispiel 1: Beschwerde gegen einstweilige Anordnung des Sozialgerichts (bisheriges Recht)
Gegen den Beschluss des SG, mit dem die Behörde zu einer vorläufigen Leistung verpflichtet worden ist, legt diese Beschwerde ein. Das LSG verhandelt mündlich und entscheidet sodann.
Im Beschwerdeverfahren ist – ausgehend von den Mittelgebühren nach den derzeitigen Betragsrahmen – wie folgt zu rechnen:
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3501 VV |
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87,50 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 3515 VV |
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87,50 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
195,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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37,05 EUR |
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Gesamt |
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232,05 EUR |
Zukünftig soll der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in einem Berufungsverfahren erhalten (Vorbem. 3.2.1 Nr. 3 Buchst. a) VV-E).
Die Verfahrensgebühr richtet sich dann nach Nr. 3204 VV. Der Gebührenrahmen beläuft sich nach den neuen Beträgen auf 60,00 EUR bis 680,00 EUR (Mittelgebühr 370,00 EUR).
Beispiel 2: Beschwerde gegen einstweilige Anordnung des Sozialgerichts ohne mündliche Verhandlung (neues Recht)
Gegen den Beschluss des SG, mit dem die Behörde zu einer vorläufigen Leistung verpflichtet worden ist, legt diese Beschwerde ein. Das LSG entscheidet ohne mündliche Verhandlung.
Ausgehend von der Mittelgebühr und den ab dem 1.7.2013 geltenden höheren Gebührenrahmen ist zukünftig wie folgt abzurechnen:
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV |
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370,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
390,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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74,10 EUR |
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Gesamt |
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464,10 EUR |
Verfahrensgebühr richtet sich künftig nach Nr. 3205 VV
Kommt es zu einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, entsteht eine Terminsgebühr nach Nr. 3205 VV. Der Gebührenrahmen beläuft sich nach den neuen Beträgen auf 50,00 EUR bis 510,00 EUR (Mittelgebühr 280,00 EUR).
Beispiel 3: Beschwerde gegen einstweilige Anordnung des Sozialgerichts mit mündlicher Verhandlung (neues Recht)
Gegen den Beschluss des SG, mit dem die Behörde zu einer vorläufigen Leistung verpflichtet worden ist, legt diese Beschwerde ein. Das LSG verhandelt mündlich und entscheidet sodann.
Ausgehend von der Mittelgebühr und den ab dem 1.7.2013 geltenden Gebührenrahmen ist zukünftig wie folgt abzurechnen:
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV |
|
370,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 3205 VV |
|
280,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
670,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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127,30 EUR |
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Gesamt |
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797,30 EUR |
Auch Einigungs- und Erledigungsgebühr erhöhen sich
Infolge der Anhebung der Gebühren ergeben sich auch höhere Einigungs- und Erledigungsgebühren, da diese sich ab dem 1.7.2013 nach der Höhe der Verfahrensgebühr richten (siehe Schneider/Thiel, AGS 2012, 157 ff. [162]). Der Anwalt erhält also eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV i.V.m. Nr. 3204 VV.
Beispiel 4: Beschwerde gegen einstweilige Anordnung des Sozialgerichts mit mündlicher Verhandlung und Einigung (neues Recht)
Gegen den Beschluss des SG, mit dem die Behörde zu einer vorläufigen Leistung verpflichtet worden ist, legt diese Beschwerde ein. In der mündlichen Verhandlung wird eine Erledigung herbeigeführt.
Ausgehend von der Mittelgebühr und den ab dem 1.7.2013 geltenden Gebührenrahmen ist zukünftig wie folgt abzurechnen:
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV |
|
370,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 3205 VV |
|
280,00 EUR |
3. |
Erledigungsgebühr, Nrn. 1006, 3204 VV |
|
370,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.040,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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197,60 EUR |
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Gesamt |
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1.237,60 EUR |