Einführung
Häufig ist zu hören, Reisekosten des Anwalts seien im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung nicht mitversichert. Das ist in dieser Form unzutreffend. Im Rahmen der Rechtsschutzversicherung sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Anwalts zu übernehmen. Reisekosten sind Auslagen, sodass die Reisekosten des Anwalts grundsätzlich zu übernehmen sind.
Grundsätzlich Beschränkung auf ortsansässigen Anwalt
Nach den ganz überwiegend verwandten Versicherungsbedingungen sind Reisekosten eines Anwalts jedoch nur insoweit zu übernehmen, als sie bei einem ortsansässigen Anwalt angefallen wären. Diese Bedingungen haben i.d.R. einen Wortlaut wie den folgenden:
Das bedeutet, dass Reisekosten nicht schlechthin vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Es findet lediglich eine Begrenzung nach den Maßstäben eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts statt.
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§ 5 Leistungsumfang
(1) Der Versicherer … trägt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes …
I. Ortsansässiger Anwalt
Reisekosten eines ortsansässigen Anwalts sind immer gedeckt
Die Reisekosten eines Anwalts am Gerichtsort sind danach immer vom Rechtsschutzversicherer zu übernehmen.
Beispiel 1
Die in Rosenheim ansässige Partei beauftragt einen Münchener Anwalt mit der Vertretung in einem Verfahren vor dem LG München II. Das LG München beraumt einen Ortstermin in Rosenheim an, an dem der Anwalt teilnimmt.
Die Reisekosten des ortsansässigen Münchener Anwalts für die Fahrt zum Ortstermin in Rosenheim sind jetzt vom Rechtsschutzversicherer zu übernehmen.
II. Auswärtiger Anwalt
Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind i.d.R. beschränkt
Hat der Anwalt seine Kanzlei nicht am Ort des Gerichts, sind seine Reisekosten nach den meisten ARB nur zu übernehmen, soweit sie auch bei einem ortsansässigen Anwalt angefallen wären.
Beispiel 2
Die in Rosenheim ansässige Partei hat dort einen Verkehrsunfall erlitten und beauftragt den Anwalt, Schadensersatzklage vor dem LG München II zu erheben. Es kommt zu einem Verhandlungstermin, zu dem der Rosenheimer Anwalt anreist.
Die Reisekosten von Rosenheim nach München und zurück übernimmt der Rechtsschutzversicherer nach den überwiegend verwandten ARB nicht, da diese Reisekosten nicht angefallen wären, wenn die Partei einen Anwalt in München beauftragt hätte.
Nach ARB 75 sind Reisekosten versichert
Anders verhält es sich, wenn noch die ARB 75 zugrunde liegen. Danach besteht Deckungsschutz auch für die Reisekosten eines am Gericht zugelassenen (jetzt: im Gerichtsbezirk niedergelassenen) Anwalts.
§ 2 Umfang
… in diesen Fällen trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung jedoch nur, soweit sie auch bei Tätigkeit eines am Ort des zuständigen Gerichts wohnhaften oder bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalts entstanden wäre.
Da der Rosenheimer Anwalt früher am LG München II zugelassen war bzw. jetzt seine Niederlassung im LG-Bezirk München II hat, wären danach seine Reisekosten zu übernehmen.
Nach ARB des ADAC sind Reisekosten ebenfalls versichert
Zum Teil finden sich in aktuellen ARB vergleichbare Regelungen, sodass auch dann Reisekosten vom Rechtsschutzversicherer zum auswärtigen Gericht im Gerichtsbezirk zu übernehmen sind, so z.B. bei den ARB der ADAC-Rechtsschutzversicherung.
§ 5 Leistungsumfang
(1) Der ADAC Rechtsschutz trägt folgende Kosten im jeweils erforderlichen Umfang:
a) Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Inland
die Kosten eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung; wählt der Versicherte einen Rechtsanwalt, der außerhalb des Bezirks des zuständigen Gerichts niedergelassen ist, hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen …
Da Rosenheim im Bezirk des LG München II liegt, also nicht "außerhalb des Bezirks des zuständigen Gerichts", wären nach den ARB der ADAC-Rechtsschutzversicherung die Reisekosten des Anwalts zu übernehmen.
Versicherte Reisekosten bei gleich hohen Kosten des ansässigen Anwalts
Nach allen ARB zu übernehmen sind Reisekosten eines auswärtigen Anwalts, soweit auch bei einem ortsansässigen Anwalt Reisekosten angefallen wären.
Beispiel 3
Wie vorangegangenes Beispiel; das Landgericht München II bestimmt einen Ortstermin an der Unfallstelle in Rosenheim, an dem der Anwalt teilnimmt.
Jetzt sind nach allen ARB die Terminsreisekosten des Rosenheimer Anwalts nach München vom Rechtsschutzversicherer zu übernehmen. Hätte die Partei einen ortsansässigen Anwalt in München beauftragt, so hätte dieser zur Beweisaufnahme nach Rosenheim fahren müssen. Ihm wären also dieselben Reisekosten entstanden wie dem Rosenheimer Anwalt – lediglich in umgekehrter Richtung. In diesem Fall muss also jeder Rechtsschutzversicherer die gesamten Reisekosten erstatten, weil gegenüber einem ortsansässigen Anwalt keine höheren Reisekosten angefallen sind.
III. Ersparter Verkehrsanwalt
Rechtsschutzversicherer trägt u.U. Kosten eines Verkehrsanwalts
Nach den gängigen Versicherungsbedingungen trägt der Rechtsschu...