Hat das Gericht in seiner Kostenentscheidung übersehen, auch über die Kosten der Nebenintervention nach § 101 ZPO zu entscheiden, ist eine Berichtigung des Beschlusses nach § 319 ZPO nicht möglich, weil dies voraussetzt, dass etwas vom Gericht Gewolltes unvollständig erklärt wurde. Das Gericht wollte mit dem Beschluss aber nicht über die Kosten der Nebenintervention entscheiden. In diesem Fall kommt nur eine – befristete – Ergänzung nach § 321 ZPO in Betracht.

OLG Koblenz, Beschl. v. 28.5.2013 – 5 U 983/12

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