Leitsatz

Hat das Gericht in seiner Kostenentscheidung übersehen, auch über die Kosten der Nebenintervention nach § 101 ZPO zu entscheiden, ist eine Berichtigung des Beschlusses nach § 319 ZPO nicht möglich, weil dies voraussetzt, dass etwas vom Gericht Gewolltes unvollständig erklärt wurde. Das Gericht wollte mit dem Beschluss aber nicht über die Kosten der Nebenintervention entscheiden. In diesem Fall kommt nur eine – befristete – Ergänzung nach § 321 ZPO in Betracht.

OLG Koblenz, Beschl. v. 28.5.2013 – 5 U 983/12

1 I. Der Fall

Das OLG hatte in seinem Urteil über die Kosten des Rechtsstreits entschieden, dabei aber übersehen, auch über die Kosten des beigetretenen Streithelfers zu entscheiden. Nach mehr als zwei Wochen bemerkte der Anwalt den Fehler des Gerichts und beantragte eine Berichtigung des Urteils. Das OLG hat den Berichtigungsantrag zurückgewiesen.

2 II. Die Entscheidung

Die Kosten eines Streithelfers gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits

Die Kosten eines Streithelfers gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits. Über sie muss nach § 101 ZPO gesondert entschieden werden.

Versäumt das Gericht eine Entscheidung, kommen sowohl eine Berichtigung (§ 319 ZPO) als auch eine Ergänzung (§ 321 ZPO) in Betracht.

Berichtigung setzt offenbare Unrichtigkeit voraus

Die Voraussetzungen einer Berichtigung lagen hier nicht vor. Dazu wäre eine offenbare Unrichtigkeit erforderlich gewesen. Der Senat hatte hier aber über die Kosten der Nebenintervention (bewusst) nicht entscheiden wollen, weil er die Streithelferin übersehen hatte. Insoweit liegt der Fall hier anders als der beim OLG München (MDR 2011, 1005). Dort hatte das Gericht die Streithelferin in den Gründen erwähnt und lediglich im Tenor einen entsprechenden Kostenausspruch versehentlich nicht vorgenommen.

Ergänzung muss innerhalb von zwei Wochen beantragt werden

Die daher alleine in Betracht kommende Ergänzung wiederum scheiterte hier daran, dass die Zwei-Wochen-Frist des § 320 Abs. 1 ZPO für den Antrag auf Urteilsergänzung nicht eingehalten worden war.

Wiedereinsetzung setzt fehlendes Verschulden voraus

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung hat der Senat abgelehnt, da der Prozessbevollmächtigte bei sorgfältiger Prüfung des Urteils dessen Unvollständigkeit hätte erkennen können, so dass nicht von einem fehlenden Verschulden ausgegangen werden konnte.

3 III. Der Praxistipp

Kosten der Nebenintervention werden häufig übersehen

Gerichte übersehen häufig, auch über die Kosten eines Streithelfers zu entscheiden. Dies beruht zum einen darauf, dass sie schlichtweg die Streithilfe übersehen, oder auch darauf, dass sie irrtümlich davon ausgehen die Kosten des Streithelfers würden zu den Kosten des Rechtsstreits gehören.

Entscheidung sorgfältig prüfen und Zwei-Wochen-Frist notieren

Bei Vertretung eines Streithelfers muss daher stets die gerichtliche Entscheidung sorgfältig überprüft werden, ob darin auch ein Ausspruch zu den Kosten des Streithelfers enthalten ist. Anderenfalls muss innerhalb von zwei Wochen (§ 321 Abs. 1 ZPO) eine Ergänzung der Entscheidung beantragt werden. Wird die Frist versäumt, kommt eine prozessuale Kostenerstattung nicht mehr in Betracht.

AGKompakt 5/2014, S. 50

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