Hemmung der Verjährung ist zu beachten
Weiter zu beachten ist jetzt aber noch die Regelung des § 8 Abs. 2 RVG. Danach wird die Verjährung der gerichtlichen Vergütung (einschließlich eventueller Vorinstanzen) so lange gehemmt, als das gerichtliche Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder anderweitig beendet ist. Erst mit Rechtskraft oder anderweitiger Beendigung endet die Hemmung der Verjährung.
Diese Regelung, die mit dem RVG eingeführt worden ist, soll verhindern, dass der Anwalt ggfs. vorzeitig im Laufe eines gerichtlichen Mandats gegen den eigenen Mandanten vorgehen muss, um die Verjährung zu unterbrechen. Das laufende Mandatsverhältnis soll nicht durch solche eventuell erforderlich werdenden gerichtlichen Verfahren belastet werden.
Diese Regelung schützt den Anwalt insbesondere in Verbundverfahren vor dem Eintritt der Verjährung, wenn das Verfahren als solches wegen der Vorwegentscheidung in der Ehesache und der Abtrennung einzelner Folgesachen noch nicht abgeschlossen ist.
Nach Wegfall der Hemmung laufen unterschiedliche Verjährungsfristen
Übersehen wird allerdings häufig, dass die Verjährungsfrist für die vorab entschiedene Ehesache ungeachtet des § 8 Abs. 2 RVG früher enden kann als die Vergütung aus dem abgetrennten Verfahren. Dies liegt daran, dass nach Beendigung der Verjährungshemmung die weitere Verjährungsfrist sofort zu laufen beginnt (§ 209 BGB), während die erstmalige Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres in Gang gesetzt wird (§ 199 Abs. 1 BGB). Damit ergeben sich unterschiedliche Verjährungszeitpunkte.
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Hinsichtlich der Verjährung aus der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich ist keine Hemmung eingetreten, so dass diese Vergütung mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt, wenn keine verjährungsunterbrechenden oder -hemmenden Maßnahmen ergriffen werden. |
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Hinsichtlich der Verjährung aus der vorab entschiedenen Ehesache sowie der Kindschaftssache ist dagegen Hemmung nach § 8 Abs. 2 RVG eingetreten. Das führt aber jetzt nicht dazu, dass beide Vergütungen zeitgleich mit Ablauf des Jahres 2018 verjähren. Die Verjährungsfrist hinsichtlich der Ehesache und der Kindschaftssache war ja schon mit Ablauf des Jahres 2013 in Gang gesetzt. Mit Wegfall der Hemmung lief die restliche Verjährungsfrist sofort weiter, hier also ab dem 20.1.2015 und ist folglich mit Ablauf des 20.1.2018 abgelaufen. Die Vergütung aus Ehesache und Kindschaftssache kann damit nicht mehr durchgesetzt werden, wenn sich der Mandant auf den Eintritt der Verjährung beruft (§ 214 Abs. 1 BGB). |
Beruft sich der Mandant auf den Eintritt der Verjährung hinsichtlich der Vergütung aus der vorab entschiedenen Ehesache sowie der Kindschaftssache, ist zwar die gesamte Vergütung aus Ehe- und Kindschaftssache nicht mehr durchsetzbar; der Anwalt ist jetzt aber nicht auf eine Differenzberechnung (s.o.) beschränkt. Vielmehr kann er jetzt die Gebühren verlangen, die nur aus der Folgesache angefallen wären. Nicht verjährt ist daher folgende Vergütung für den Versorgungsausgleich:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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149,50 EUR |
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(Wert: 1.200 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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138,00 EUR |
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(Wert: 1.200 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
307,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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58,43 EUR |
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Gesamt |
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365,93 EUR |
Die weitergehende Vergütung kann bei entsprechender Erhebung der Verjährungseinrede nicht mehr durchgesetzt werden. Der Anwalt würde also ausfallen mit:
Gesamtvergütung I. + II. (s. oben) |
1.532,13 EUR |
nicht verjährte Vergütung Versorgungsausgleich |
– 365,93 EUR |
verjährte Ansprüche |
1.166,20 EUR |