Einführung
Grds. geht das RVG von einer einheitlichen Fälligkeit der gesamten Vergütung einer Angelegenheit aus (§ 8 Abs. S. 1 RVG). Das wiederum hat zur Folge, dass auch die Verjährungsfrist für die gesamte Angelegenheit einheitlich zu laufen beginnt und einheitlich endet. In gerichtlichen Verfahren kennt das RVG allerdings auch Teilfälligkeiten (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG), so dass hier Verjährungsfristen unterschiedlich zu laufen beginnen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten enden können. Daran ändert auch die Hemmung der Verjährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des gesamten Verfahrens nichts (§ 8 Abs. 2 RVG). Solche unterschiedlich laufenden Verjährungsfristen können insbesondere in Verbundverfahren auftreten (s. dazu aktuell OLG Stuttgart AGS 2018, 216 [in diesem Heft]).
I. Die gesetzliche Verjährungsregelung
Verjährung beginnt mit Fälligkeit
Nach § 199 Abs. 1 BGB verjähren anwaltliche Vergütungsforderungen nach Ablauf von drei Jahren. Der Ablauf der Verjährungsfrist beginnt nach dem Wortlaut des § 199 Abs. 1 BGB mit dem "Entstehen des Anspruchs". Eine anwaltliche Vergütungsforderung entsteht zwar bereits mit Auftragserteilung und entsprechender Tätigkeit des Anwalts; der Anwalt kann die Vergütung jedoch erst mit Eintritt der Fälligkeit einfordern. Daraus folgt, dass die Verjährungsfrist für die anwaltliche Vergütung also nicht bereits mit dem Entstehen des Vergütungsanspruchs zu laufen beginnt, sondern erst mit Eintritt der Fälligkeit.
Mitteilung einer Kostenrechnung ist nicht erforderlich
Ob der Anwalt zu diesem Zeitpunkt bereits eine ordnungsgemäße Kostenrechnung erstellt hat oder nicht, ist für den Beginn und den Ablauf der Verjährungsfrist unerheblich (§ 10 Abs. 2 S. 2 RVG). Maßgebend ist der Zeitpunkt, ab dem der Anwalt hätte abrechnen können. Daher kann es durchaus vorkommen, dass eine Vergütung verjährt, ohne dass jemals eine ordnungsgemäße Kostenrechnung erteilt worden ist und die Vergütung damit nie durchsetzbar war.
Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit
Fällig wird die Vergütung immer mit Erledigung des Auftrags oder mit Beendigung der Angelegenheit (§ 8 Abs. 1 RVG). Der Auftrag ist erledigt (§ 8 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. RVG), wenn der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen aus dem Anwaltsdienstvertrag vollständig nachgekommen ist oder dem Anwalt die Fortsetzung seiner geschuldeten Tätigkeit unmöglich wird. Die Vergütung wird nach § 8 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. RVG auch dann fällig, wenn die gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 RVG beendet ist. Mitunter wird dieser Zeitpunkt mit der Erledigung des Auftrags zusammenfallen. Dies muss jedoch nicht sein. Ein einheitlicher Auftrag kann durchaus mehrere Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne umfassen.
Besondere Fälligkeitstatbestände in gerichtlichen Verfahren
Für gerichtliche Verfahren ist darüber hinaus § 8 Abs. 1 S. 2 RVG zu beachten. Hier kann eine Fälligkeit schon vor Erledigung oder Beendigung der Angelegenheit eintreten, nämlich bei
Keine Fälligkeit durch Erledigung oder Beendigung
Die erste Variante (Erlass einer Kostenentscheidung) hat im Verbundverfahren Bedeutung. Werden Folgesachen – ausgenommen Kindschaftssachen – abgetrennt (§ 140 FamFG) und wird sodann im Rahmen einer Vorwegentscheidung über die Ehesache – und ggfs. bereits entscheidungsreife Folgesachen – entschieden, bleibt der Verbund nach § 137 Abs. 5 S. 1 RVG erhalten. Für den Anwalt bleibt es damit bei einer einzigen Gebührenangelegenheit (§ 16 Nr. 4 RVG). In diesen Fällen ist also weder die Angelegenheit beendet noch ist der Auftrag erledigt, da sich der Verbund noch fortsetzt. Eine Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG kommt in diesem Fall daher nicht in Betracht.
Fälligkeit bei Kostenentscheidung
Hat das Gericht im Rahmen der Vorwegentscheidung auch eine Kostenentscheidung erlassen, dann greift insoweit allerdings § 8 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. RVG. Die Gebühren und Auslagen, die bis zum Erlass der Kostenentscheidung entstanden sind, werden damit vorzeitig fällig.
Fälligkeit bei Beendigung des Rechtszugs
Die zweite Variante (die Beendigung des Rechtszugs) hat im Verbundverfahren ebenfalls Bedeutung. Wird gem. § 140 FamFG über die Ehesache und ggfs. auch einzelne Folgesachen vorab entschieden, ohne dass schon eine Kostenentscheidung ergeht, greift jetzt die Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. RVG, da hinsichtlich der Ehesache und eventuell vorab mitentschiedener Folgesachen der Rechtszug beendet ist.
Beispiel
Im Verbundverfahren (Ehesache: 6.000,00 EUR, Versorgungsausgleich: 1.200,00 EUR und elterliche Sorge: 1.200,00 EUR) wird das Verfahren über den Versorgungsausgleich gem. § 140 Abs. 2 Nr. 2 FamFG abgetrennt. Sodann wird über die Ehesache und die elterliche Sorge vorab am 11.11.2013 entschieden. Die Kosten des Verfahrens werden gem. § 150 FamFG gegeneinander aufgehoben. Eine Entscheidung über den Versorgungsausgl...