Sitz oder Wohnsitz des Beklagten

Möglich ist es immer, den Mandanten in dessen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12 ff. ZPO) zu verklagen. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich dann nach § 23 GVG. Bei Streitwerten von über 5.000,00 EUR ist das Landgericht zuständig, bei geringeren Werten das Amtsgericht.

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