Wert einer Stufenklage richtet sich nach dem höchsten Wert
Wird eine Stufenklage (ein Stufenklageantrag) erhoben, richtet sich der Streitwert (Verfahrenswert) nach dem höchsten Wert der verbundenen Ansprüche, in der Regel nach dem Wert des Zahlungsantrags (§ 44 GKG/§ 38 FamGKG).
Leistungsantrag muss geschätzt werden
Die Besonderheit bei der Bewertung einer Stufenklage besteht darin, dass einerseits der Wert bei Einreichung der Klage (des Antrags) ermittelt werden muss (§ 40 GKG/§ 34 FamGKG), zu diesem Zeitpunkt eine Bezifferung des Leistungsanspruchs aber noch nicht vorliegt.
Das Gericht muss in diesem Fall anhand des Vortrags in der Klageschrift (Antragsschrift) schätzen, mit welchem Anspruch nach dem Vortrag des Klägers (Antragstellers) zu rechnen ist.
Wird der Anspruch später im Rahmen der Erwartung konkret beziffert, kann das Gericht den Streitwert entsprechend abändern (§ 63 Abs. 3 GKG/§ 55 Abs. 3 FamGKG).
Änderungen nach Rechtshängigkeit sind unbeachtlich
Übersehen wird jedoch häufig, dass die Bezifferung des späteren Anspruchs dann nicht maßgebend ist, wenn sich zwischenzeitlich die Umstände verändert haben. Die Bewertung der Leistungsstufe ist – wie bei allen Klagen – gem. § 40 GKG (§ 34 FamGKG) auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung vorzunehmen. Daraus folgt, dass nachträgliche Zahlungen auch im Rahmen der Stufenklage unberücksichtigt bleiben. Faktisch handelt es sich dann um eine teilweise Erledigung des Rechtsstreits.
Beispiel
Die Ehefrau beantragt Auskunftserteilung und Zahlung eines noch zu beziffernden Zugewinnausgleichs. Der Wert der Leistungsstufe wird zunächst mit 40.000,00 EUR geschätzt, da in dieser Größenordnung ein Zahlungsantrag zu erwarten ist. Während der Auskunftsstufe zahlt der Ehemann 10.000,00 EUR, sodass die Ehefrau später nur noch 30.000,00 EUR mit dem Leistungsantrag geltend macht.
Jetzt kommt es wegen § 34 FamGKG nicht auf den bezifferten Betrag an, sondern auf den Betrag, den die Antragstellerin bei der Berechnung ihres (Rest-)Anspruchs zugrunde legt, nämlich 40.000,00 EUR (nach Anhängigkeit freiwillig gezahlte 10.000,00 EUR sowie weitergehend bezifferte 30.000,00 EUR).
Der Verfahrenswert des mit der Zustellung insgesamt rechtshängig gewordenen Stufenantrages verringert sich – unabhängig von der Fassung des späteren Zahlungsantrages – nicht durch nach Anhängigkeit auf den Anspruch erfolgte Zahlungen.
OLG Celle, Beschl. v. 17.6.2011 – 10 WF 164/11, AGS 2012, 192 = JurBüro 2011, 483 = FamRZ 2011, 1809
Erledigung der Hauptsache sollte im Antrag klargestellt werden
Da es sich in den Fällen wie den vorstehenden faktisch um eine echte Erledigung der Hauptsache handelt – der unbezifferte Zahlungsanspruch erledigt sich nach Rechtshängigkeit –, sollte dies auch im Antrag klargestellt werden. Es sollte also der ursprüngliche Betrag einschließlich Zinsen ab Rechtshängigkeit, die auch bei unbeziffertem Antrag seit Klagezustellung beansprucht werden können, verlangt werden, abzüglich der geleisteten Teilzahlung(en). Dann ist ersichtlich, dass es sich bei dem verminderten Zahlungsantrag nicht um eine von der ursprünglichen Erwartung abweichende Bezifferung handelt, sondern dass hier lediglich die teilweise Erledigung berücksichtigt wird.