Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG ist subsidiär
Ist das gerichtliche Verfahren gerichtsgebührenfrei, etwa bei einem Vergleich im arbeitsgerichtlichen Verfahren (Vorbem. 8 S. 1 KV GKG), in Verfahren über eine Räumungsfrist nach den §§ 721, 794a ZPO, oder sind für die Gerichtsgebühren Festwerte vorgesehen, z.B. in bestimmten Beschwerdeverfahren oder in der Zwangsvollstreckung, setzt das Gericht von Amts wegen keinen Wert für die Gerichtsgebühren fest, weil es einen solchen nicht gibt. Eine dennoch vorgenommene Wertfestsetzung ist unbeachtlich (OLG Karlsruhe OLGR 2009, 453 = MDR 2009, 587 = JurBüro 2009, 314 = AGS 2009, 401 = NJW-RR 2009, 1366; LAG Schleswig-Holstein AGS 2012, 487).
Der Anwalt und die Parteien sind in diesem Fall nach § 33 Abs. 1 RVG berechtigt, eine Wertfestsetzung zu beantragen, da sich die Anwaltsgebühren nach dem Wert richten. Das Gericht muss dann einen Gegenstandswert festsetzen, der nur für die anwaltlichen Gebühren gilt.
Gleiches gilt auch, wenn sich die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens zwar nach dem Gegenstandswert richten, diese aber für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten nicht gelten.
Beispiel 3
Eingeklagt sind 10.000,00 EUR. Im Termin verhandeln die Parteien auch über weitere nicht anhängige Forderungen, ohne dass es zu einer Einigung kommt.
Da die Verfahrens- und Terminsgebühren sich auch nach dem Wert der weitergehenden Ansprüche richten (Nr. 3101 Nr. 2, 2. Alt. VV; Nr. 3104 VV), muss insoweit ein Gegenstandswert festgesetzt werden (AG Siegburg AGS 2008, 361; OVG Brandenburg 2013, 422; a.A. LAG Baden-Württemberg AGS 2012, 299). Diese Festsetzung des "Mehrwertes" erfolgt im Verfahren nach § 33 RVG.
Möglich ist auch die Wertfestsetzung nur für einzelne Gebühren, wenn etwa bei einer Stufenklage nur über die Auskunft verhandelt worden ist. Der Streitwert des Verfahrens bemisst sich dann nach dem zu schätzenden Wert des Leistungsantrags (§ 44 GKG, § 38 FamGKG), der Wert der Terminsgebühr dagegen nach dem Wert des Auskunftsantrags. Dieser Wert ist (nur) auf Antrag nach § 33 RVG festzusetzen.
Antragsberechtigt sind der Anwalt und sein Auftraggeber sowie ein erstattungspflichtiger Gegner und im Falle des § 45 RVG auch die Staatskasse (§ 33 Abs. 2 S. 2 RVG). Zulässig ist der Antrag erst, wenn die Vergütung des Anwalts fällig ist (§ 33 Abs. 2 S. 1 RVG), was sich wiederum nach § 8 Abs. 1 RVG bestimmt. Eine vorläufige Wertfestsetzung – etwa zur Abrechnung eines Vorschusses nach § 9 RVG – ist nicht vorgesehen und wäre unzulässig (LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2006, 320 = NZA 2006, 1007).
Keine Abänderung von Amts wegen
Im Gegensatz zur Wertfestsetzung nach § 68 GKG, § 55 FamGKG oder § 79 GNotKG, bei der innerhalb der Frist der § 68 Abs. 3 GKG, § 55 Abs. 3 FamGKG, § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG jederzeit eine Änderung von Amts wegen möglich ist, weil es sich um ein Amtsverfahren handelt, kommt eine Abänderung durch das Gericht im Verfahren nach § 33 RVG nicht in Betracht, da es sich um ein reines Antragsverfahren handelt. Daher ist hier auch eine Gegenvorstellung ausgeschlossen.