Beschwerde ist möglich

Auch gegen die Wertfestsetzung nach § 33 RVG ist die Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Betrag i.H.v. 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen ist (§ 33 Abs. 3 RVG).

Zwei-Wochen-Frist beachten

Zu beachten ist, dass die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG fristgebunden ist. Sie muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses eingelegt werden (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG). Mangelt es an einer Zustellung, wird die Frist nicht in Gang gesetzt.

Möglich ist auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldloser Versäumung der Frist (§ 33 Abs. 5 S. 1 RVG). Insoweit wird ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist (§ 33 Abs. 5 S. 2 RVG).

Da eine Änderung von Amts wegen im Verfahren nach § 33 RVG nicht möglich ist, ist eine Verschlechterung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt das Verschlechterungsverbot – Verbot der reformatio in peius (LAG Hamm AGS 2006, 301).

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