Weitere Beschwerde gegen Enscheidung des Landgerichts

Gegen die Entscheidung des LG als Beschwerdegericht kann, sofern zugelassen, die weitere Beschwerde erhoben werden (§ 33 Abs. 6 S. 1 RVG). Zuständig ist dann das OLG.

Die weitere Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung eingelegt werden (§ 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 3 RVG).

Möglich ist auch hier eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 33 Abs. 6 S. 4 i.V.m. Abs. 5 S. 1 RVG).

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