Das Verfahren über den Antrag auf Wertfestsetzung ist gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 S. 1 RVG).

Im Beschwerdeverfahren entstehen Gerichtsgebühren

Im Beschwerdeverfahren werden Gebühren nach dem GKG (§ 1 Abs. 4 GKG), dem FamGKG (§ 1 S. 2 FamGKG) oder dem GNotKG (§ 1 Abs. 4 GNotKG) erhoben. Es entsteht eine Festgebühr i.H.v. 60,00 EUR, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (Nr. 1812 GKG-KostVerz.; Nr. 1912 FamGKG-KostVerz.; Nr. 19116 GNotKG-KostVerz.). Ist die Beschwerde erfolgreich, werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Ist die Beschwerde teilweise erfolgreich, kann das Gericht die Verfahrensgebühr auf die Hälfte reduzieren oder nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese völlig entfällt. Im Verfahren der weiteren Beschwerde werden die gleichen Gebühren erhoben.

Zu den Kosten des Anwalts siehe II. 11.

Eine Kostenerstattung ist im Verfahren der Wertfestsetzung einschließlich der Beschwerde und der weiteren Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen (§ 33 Abs. 9 S. 2 RVG). Zur Frage der Kostenerstattung bei unstatthaften Beschwerden siehe II. 11.

AGKompakt 6/2015, S. 62 - 71

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