Terminsgebühr kann nicht säumnisbedingt sein

So wird immer wieder versucht, die 0,5-Terminsgebühr der Nr. 3104, 3105 VV, die im ersten Termin angefallen ist, als Kosten der Säumnis anzumelden. Dies ist jedoch unzutreffend. Kosten der Säumnis sind nur Mehrkosten, also solche Kosten, die durch die Säumnis der Partei zusätzlich verursacht worden sind. Das können aber nicht die Kosten des säumigen Termins sein.

Seit Inkrafttreten des RVG gibt es insoweit auch keine zusätzlichen Gebühren mehr. Die frühere gesonderte Verhandlungsgebühr für das Versäumnisurteil (früher § 38 BRAGO) findet im RVG keine Entsprechung. Vielmehr erstarkt die ursprüngliche 0,5-Gebühr zu einer vollen 1,2-Terminsgebühr, so dass es insoweit keine säumnisbedingten Mehrkosten geben kann.

 
Hinweis

1. Zu den Säumniskosten i.S.d. § 344 ZPO zählen nicht die in dem versäumten Termin entstandenen Kosten. Kosten der Säumnis stellen allein diejenigen zusätzlichen Kosten dar, die durch die Anberaumung des weiteren Termins, der angesetzt werden musste, weil der eigentlich geplante Termin, so wie vorgesehen, nicht stattgefunden hat, anfallen.

2. Daher handelt es sich bei der für die Wahrnehmung des ersten Termins angefallenen 0,5-Terminsgebühr gem. Nr. 3105 VV RVG nicht um Mehrkosten i.S.d. § 344 ZPO.

OLG Köln, Beschl. v. 13.11.2017 – 17 W 210/17, AGS 2018, 101 = JurBüro 2018, 257 = RVGreport 2018, 71 = NJW-Spezial 2018, 92

 
Hinweis

Versäumniskosten gem. § 344 ZPO sind entgegen dem Wortlaut der Norm nicht die in dem Termin entstandenen Kosten, in dem eine Partei säumig geblieben ist, da diese auch bei deren Erscheinen entstanden wären, sondern allein solche Kosten, die entstanden sind, weil ein weiterer Termin hat stattfinden müssen. Über diese ist erst im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.

OLG Köln, Beschl. v. 5.11.2008 – 17 W 227/08

 
Hinweis

Nur die Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Folgetermin sind Säumniskosten.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.11.1988 – 8 W 493/88, Justiz 1989, 15 = MDR 1989, 269 = JurBüro 1989, 543

 

Beispiel

Eingeklagt sind 10.000,00 EUR. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG erscheint der Beklagte nicht. Da das Gericht die Klage für schlüssig erachtet, erlässt es ein Versäumnisurteil über 10.000,00 EUR und legt dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf.

Für den Anwalt des Klägers ist jetzt folgende Vergütung angefallen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   631,80 EUR
2. 0,5-Terminsgebühr, Nr. 3104, 3105 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   243,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 894,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   170,01 EUR
Gesamt 1.064,81 EUR

Nach Zustellung des Versäumnisurteils legt der Beklagte Einspruch ein. Das Gericht beraumt daraufhin neuen Termin zur mündlichen Verhandlung an, an dem der Beklagtenanwalt teilnimmt. Das Gericht ändert das Versäumnisurteil ab und gibt der Klage lediglich in Höhe von 5.000,00 EUR statt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Parteien zu jeweils 50 % auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Beklagte vorab alleine zu tragen hat.

Durch den zweiten Termin entsteht jetzt nicht etwa eine neue Terminsgebühr; vielmehr erstarkt die bisherige 0,5-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) zu einer vollen 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV).

Dies ergibt damit folgende Berechnung:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   631,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   583,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.235,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   234,65 EUR
  Gesamt   1.469,65 EUR

Nunmehr ist folgende Betrachtung anzustellen: Wäre der Beklagte bereits zum ersten Termin erschienen, wäre dort bereits die volle 1,2-Terminsgebühr angefallen. Die Säumnis hat also keine zusätzlichen Gebühren ausgelöst.

Daher kann die Terminsgebühr niemals zu den Kosten der Säumnis gehören.

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