Leitsatz
Wird eine Kindschafts-Folgesache aus dem Scheidungsverbund abgetrennt, erhält der Anwalt für das als selbstständige Familiensache fortgeführte Verfahren der Kindschaftssache eine gesonderte Vergütung. Er muss sich hierauf allerdings die bereits im Verbund aus der Kindschaftssache verdienten und abgerechneten Gebühren anrechnen lassen.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.5.2012 – 6 WF 55/12
1 I. Der Fall
Der Anwalt war im Scheidungsverbundverfahren tätig. Die Werte waren wie folgt festgesetzt worden: Scheidung: 7.380,00 EUR, Versorgungsausgleich 2.880,00 EUR und Sorgerecht 2.520,00 EUR. Nach Verhandlung im Verbund wurde die Folgesache Sorgerecht nach § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG abgetrennt und darüber später erneut verhandelt.
Nach Abschluss des Verfahrens machte der Anwalt neben den bereits im Scheidungsverbundverfahren abgerechneten Gebühren aus der Ehesache und dem Versorgungsausgleich für das selbstständige Verfahren Sorgerecht seine Gebühren gesondert aus dem Wert von 3.000,00 EUR geltend.
2 II. Die Entscheidung
Das Gericht hat dem Anwalt gesonderte Gebühren für das abgetrennte Verfahren Sorgerecht zugesprochen und zwar aus dem Wert von 3.000,00 EUR (§ 45 Abs. 1 FamGKG). Es hat allerdings hiervon die bereits aus dem Gegenstand des Sorgerechts im Scheidungsverbundverfahren verdienten Gebühren in Abzug gebracht.
Abgetrennte Folgesache verbleibt grundsätzlich im Verbund
Wird eine Folgesache aus dem Verbund abgetrennt, so bleibt sie grundsätzlich Folgesache (§ 137 Abs. 5 S. 1 FamFG). Der Verbund bleibt bestehen, sodass der Anwalt nach § 16 Nr. 4 RVG auch nur einmal seine Gebühren aus dem Gesamtwert (§ 44 Abs. 1 FamGKG) abrechnen kann.
Abgetrennte Kindschaftssache wird zum selbstständigen Verfahren
Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn die Folgesache ausnahmsweise zur selbstständigen Familiensache wird. Das ist abgesehen von den abgetrennten Verfahren zum Versorgungsausgleich nach altem Recht (Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG) lediglich vorgesehen bei Abtrennung einer Kindschaftssache (§ 137 Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 3 FamFG). Diese wird mit ihrer Abtrennung zur selbstständigen Familiensache und ist nicht mehr Folgesache.
Gebühren entstehen gesondert
In diesem Fall entsteht also eine zweite Angelegenheit, in der der Anwalt seine Gebühren gesondert berechnen kann.
Verfahrenswert ändert sich
Dabei ist zu beachten, dass sich der Verfahrenswert ändert. Für die Kindschaftssache gilt jetzt nicht mehr der Wert des § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG (20 % der Ehesache), sondern der des § 45 FamGKG (Regelwert 3.000,00 EUR).
Folgesache und abgetrenntes Verfahren sind eine Angelegenheit
Zu berücksichtigen ist ferner die Vorschrift des § 21 Abs. 3 RVG. Die Kindschaftssache als Folgesache im Verbund und die isolierte selbstständige Kindschaftssache sind dieselbe Angelegenheit. Das bedeutet, dass der Anwalt seine Gebühren aus dem Wert der Kindschaftssache nur einmal abrechnen kann.
Bereits im Verbund abgerechnete Beträge sind anzurechnen
Hatte der Anwalt – wie hier – seine Gebühren im Verbundverfahren bereits vollständig abgerechnet, muss er sich den Mehrbetrag, der sich aus dem Wert der Kindschaftssache ergibt, "anrechnen" lassen. Es handelt sich allerdings nicht um eine Anrechnung i.S.d. § 15a RVG, sondern lediglich um eine Verrechnung bereits empfangener Vergütung. Es muss dann also in einem Zwischenschritt ermittelt werden, welche Mehrvergütung dem Anwalt aus der Kindschaftssache im Verbund entstanden ist. Diese Mehrvergütung wird dann im nachfolgenden isolierten Verfahren in Abzug gebracht.
3 III. Der Praxistipp
Anwalt hat Wahlrecht
Dem Anwalt steht bei Abtrennung einer Kindschaftssache ein Wahlrecht zu. Er kann die Gebühren einmal aus dem Gesamtwert des Scheidungsverbundverfahrens einschließlich Kindschaftssache verlangen oder die getrennten Gebühren aus dem Scheidungsverfahren ohne die Kindschaftssache und dann zusätzlich die aus der isolierten Kindschaftssache.
Beispiel
In einem Verbundverfahren (Ehesache 6.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.800,00 EUR, elterliche Sorge 1.200,00 EUR) wird nach mündlicher Verhandlung gem. § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG die Folgesache elterliche Sorge abgetrennt. Sowohl im Verbund als auch im isolierten Verfahren wird nach der Abtrennung erneut verhandelt.
Es gilt § 137 Abs. 3, Abs. 5 S. 2 FamFG. Die Kindschaftssache wird zur selbstständigen Familiensache. Der Anwalt kann wählen, ob er gemeinsam oder getrennt abrechnet, wobei hier zu beachten ist, dass mit der Abtrennung der Kindschaftssache diese zu einer selbstständigen Familiensache wird und daher nicht mehr der Wert des § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG gilt, sondern der des § 45 FamGKG.
I. Gemeinsame Abrechnung Verbundverfahren
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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(Wert: 9.000,00 EUR) |
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583,70 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr Nr. 3104 VV |
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(Wert: 9.000,00 EUR) |
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538,80 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.142,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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217,08 EUR |
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Gesamt |
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1.359,58 EUR |
II. Getrennte Abrechnung
a) Verbundverfahren ohne elterliche Sorge
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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(Wert: 7.800,00 EUR) |
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