Erstinstanzliche Terminsgebühr beläuft sich grundsätzlich auf 1,2; Reduzierung nach Nr. 3105 VV auf 0,5
Nach Vorbem. 3 Abs. 3, 1. Var. VV erhält der Anwalt für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins eine Terminsgebühr. In erster Instanz beträgt die Höhe dieser Gebühr grundsätzlich 1,2 (Nr. 3104 VV). Ausnahmsweise reduziert sich der Gebührensatz auf 1,2, wenn der Anwalt
- lediglich einen Termin wahrnimmt, in dem
- der Gegner nicht erschienen ist und
- lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird.
Voraussetzung: "lediglich" Antrag auf VU
Wie sich aus der dritten Tatbestandsvoraussetzung der Nr. 3105 VV ergibt, greift die Ermäßigung nur dann, wenn in dem Termin lediglich ein Versäumnisurteil beantragt wird – wobei unerheblich ist, ob es auch erlassen wird. Geschieht in dem Termin mehr als die bloße Antragstellung auf Erlass eines Versäumnisurteils, ist der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV nicht anwendbar. Das gilt selbst dann, wenn letztlich nur ein Versäumnisurteil ergeht.
Beispiel
Der Anwalt erhebt Klage wegen einer Forderung i.H.v. 10.000,00 EUR. Der Beklagte erscheint zum Termin nicht und ist auch nicht anwaltlich vertreten. Das Gericht hat Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage und erörtert dies mit dem Klägervertreter. Nach Erörterung erlässt das Gericht das beantragte Versäumnisurteil gegen den Beklagten.
In dem Termin ist zwar ein Versäumnisurteil ergangen. Es ist aber nicht lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt worden. Vielmehr hat der Anwalt des Klägers zuvor mit dem Gericht die Schlüssigkeit der Klage erörtert.
Erörterung führt zur vollen Terminsgebühr
Eine solche weitergehende – über die bloße Antragstellung hinausgehende – Tätigkeit des Anwalts steht der Ermäßigung entgegen. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 3105 VV sind in diesem Fall nicht erfüllt, sodass es bei der vollen 1,2-Terminsgebühr bleibt (BGH AGS 2007, 226 = NJW 2007, 1692 = AnwBl 2007, 383 = RVGreport 2007, 187 = LAG Hessen RVGreport 2006, 273; KG AGS 2009, 60 = JurBüro 2009, 29 = RVGreport 2009, 18).
Abzurechnen ist wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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631,80 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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583,20 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.235,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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234,65 EUR |
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Gesamt |
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1.469,65 EUR |
Dies wird häufig übersehen, da der Anwalt bzw. seine abrechnenden Mitarbeiter lediglich vom Ergebnis (Versäumnisurteil) ausgehen und nicht prüfen, ob vor dem Versäumnisurteil nicht noch Weiteres geschehen ist, was einer Ermäßigung entgegensteht.
Auch bei Beendigung des Verfahrens durch Versäumnisurteil sollte daher stets geprüft werden, ob zuvor nicht anderweitige Tätigkeiten entfaltet worden sind, sodass die Ermäßigung nicht greift und es bei der vollen 1,2 Terminsgebühr verbleibt.
Hinweis
Der Anwalt sollte im Termin darauf achten, dass eventuelle Erörterungen mit dem Gericht unbedingt in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht ist verpflichtet, solche Erörterungen ins Protokoll aufzunehmen, da diese zum wesentlichen Verlauf der Verhandlungen gehören.