Übergangsvorschrift gilt auch für Auslagen
Die Vorschrift des § 60 RVG gilt auch für Auslagen des Rechtsanwalts (OLG Koblenz JurBüro 1989, 208; OLG Schleswig SchlHA 1989, 80; VG Braunschweig JurBüro 1989, 806). Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 RVG sind unter dem Begriff "Vergütung" sowohl die Gebühren als auch die Auslagen zu verstehen.
Maßgebend ist daher auch hier immer das Datum des Auftrags zur jeweiligen Angelegenheit. Es kommt nicht darauf an, wann die Auslagen entstanden sind.
Datum der Reise ist unerheblich
Die Vorschrift des § 60 RVG gilt damit auch für Reisekosten. Maßgebend ist das Datum der Auftragserteilung, nicht der Tag, an dem die Reise durchgeführt worden ist.
Höhere Tages- und Abwesenheitsgelder
Die Bedeutung des anzuwendenden Rechts ist allerdings gering, da sich an den Kosten für die Benutzung des eigenen PKW nicht geändert hat (obwohl dies dringend geboten gewesen wäre). Geändert hat sich nur die Höhe der Tages- und Abwesenheitsgelder Gegenüber dem bisherigen Recht ergeben sich damit folgende Veränderungen:
Tages- und Abwesenheitsgelder |
bisherige Beträge |
|
neue Beträge |
|
|
Inland |
Ausland |
Inland |
Ausland |
bis zu 4 Stunden |
20,00 EUR |
bis 30,00 EUR |
25,00 EUR |
bis 37,50 EUR |
4 bis 8 Stunden |
35,00 EUR |
bis 52,50 EUR |
40,00 EUR |
bis 60,00 EUR |
über 8 Stunden |
60,00 EUR |
bis 90,00 EUR |
70,00 EUR |
bis 105,00 EUR |
Die Höhe der abzurechnenden Tages- und Abwesenheitsgelder richtet sich damit nach dem Tag der Auftragserteilung.
Beispiel 1
Der Anwalt ist im Mai 2013 beauftragt worden, Klage zu erheben. Im September 2013 hat der auswärtige Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Da der Auftrag vor dem 1.8.2013 erteilt worden war, richtet sich die Vergütung gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nach altem Recht, sodass sich auch die Reisekosten nach altem Recht berechnen.
Beispiel 2
Wie vorangegangenes Beispiel; jedoch ist der Anwalt erst im August 2013 beauftragt worden.
Da der Auftrag nach dem 31.7.2013 erteilt worden war, gilt jetzt neues Recht.
Aufteilung bei mehreren Terminen
Unternimmt der Anwalt eine Geschäftsreise, bei der er Termine in verschiedenen Angelegenheiten wahrnimmt, die zum Teil nach altem Recht, zum Teil nach neuem Recht zu beurteilen sind, so ist auch hier zu differenzieren und nach Vorbem. 7 Abs. 3 VV getrennt nach der jeweiligen Quote und Höhe abzurechnen (zur Berechnung bei Reisen in mehreren Angelegenheiten siehe AnwK-RVG/N. Schneider, Vorbem. 7 VV Rn 44).
Beispiel 3
Der Anwalt hat seine Kanzlei in Köln. Für Mandant A ist er im März 2014 zum LG Bonn gefahren, anschließend für Mandant B zum LG Koblenz. Das LG Bonn liegt 30 km von der Kanzlei entfernt, das LG Koblenz 120 km, die Entfernung zwischen LG Bonn und LG Koblenz beträgt 100 km. Das Mandat des A ist bereits im April 2013 erteilt worden, das Mandat B dagegen erst im September 2013.
Die Fahrtkosten im Mandat A richten sich nach altem Recht, während für das Mandat B bereits neues Recht gilt. Ausgehend hiervon ist nach Vorbem. 7 Abs. 3 S. 1 VV anteilig zu verteilen:
I. Mandat A
Für Mandant A alleine hätte der Anwalt nach neuem Recht abrechnen können:
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV (2 x 30 km x 0,30 EUR/km) |
18,00 EUR |
Tage- und Abwesenheitsgeld bis 4 Stunden, Nr. 7005 Nr. 1 VV a.F. |
20,00 EUR |
Gesamt |
38,00 EUR |
II. Mandat B
Für Mandant B alleine hätte der Anwalt nach neuem Recht abrechnen können:
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV (2 x 120 km x 0,30 EUR/km) |
72,00 EUR |
Tage- und Abwesenheitsgeld 4 bis 8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 2 VV a.F. |
40,00 EUR |
Gesamt |
112,00 EUR |
III. Summe der fiktiven Einzelreisekosten
Die Summe der fiktiven Einzelreisekosten beträgt |
150,00 EUR |
IV. Tatsächliche Reisekosten
Die tatsächlichen Reisekosten berechnen sich nach neuem Recht:
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV ([30 + 100 + 120 km] x 0,30 EUR/km) |
75,00 EUR |
Tage- und Abwesenheitsgeld 4 bis 8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 2 VV n.F. |
40,00 EUR |
Gesamt |
115,00 EUR |
V. Einzelberechnung
Daraus ergibt sich jetzt folgende Einzelberechnung:
Mandant A hat zu zahlen: 38,00 EUR x 115,00 EUR/150,00 EUR |
29,13 EUR |
Mandant B hat zu zahlen: 112,00 EUR x 115,00 EUR/150,00 EUR |
85,87 EUR |
Gesamt |
115,00 EUR |
AGKompakt 7/2014, S. 78 - 79