Leitsatz
In Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten bemisst sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG i.H.v. 5.000,00 EUR.
OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 11.2.2014 – 3 O 45/12
1 I. Der Fall
Der Arbeitgeber hatte vor dem Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten beantragt. Gegen die Ablehnung der Zustimmung hat er anschließend Klage vor dem VG erhoben. Das VG hat den Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg.
2 II. Die Entscheidung
Gegenstandswert richtet sich nach § 52 Abs. 2 GKG
Der Gegenstandswert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nach § 52 GKG.
Interesse ist maßgeblich
Maßgebend ist das Interesse des Antragstellers.
Mangels Anhaltspunkten ist vom Auffangwert auszugehen
Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Auffangwert von 5.000,00 EUR auszugehen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Hier gilt der Auffangwert
Für ein Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte von diesem Auffangwert auszugehen. Es handelt sich um ein Verwaltungsverfahren, das von dem Kündigungsschutzverfahren losgelöst ist. Dass sich hieran gegebenenfalls eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit anschließt, in der sich der Wert gem. § 42 Abs. 3 GKG a.F. = § 42 Abs. 2 GKG n.F. nach dem Quartalseinkommen richtet, ist unerheblich und hat keinen Einfluss auf das Verwaltungsverfahren.
Regelwert entspricht der Rspr. des BVerwG
Diese Festsetzung in Höhe des Auffangwertes entspricht auch der Rspr. des BVerwG in Sonderkündigungsstreitigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz (MDR 1993, 584).
3 III. Praxishinweis
Streitwertkatalog geht ebenfalls vom Regelwert aus
Die Festsetzung auf den Regelwert entspricht auch dem Vorschlag des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 39.1).
Der gleiche Regelwert gilt auch für Verfahren auf Genehmigung einer Kündigung
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während der Schwangerschaft (Nr. 27.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit) |
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oder während der Elternzeit (Nr. 27.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit) |
Regelwert gilt auch für außergerichtliche Vertretung
Der Regelwert ist gem. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG auch im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vor den entsprechenden Behörden anzuwenden.
AGKompakt 7/2014, S. 74