Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach § 85 FamFG i.V.m. §§ 103 Abs. 3, 567 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beschwerdewert den Betrag von 200,00 EUR übersteigt (§ 85 FamFG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO).

Der Rechtspfleger kann der Beschwerde abhelfen (§ 85 FamFG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 572 Abs. 1 ZPO). Anderenfalls legt er sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.

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