Auszugehen ist grundsätzlich von der Mittelgebühr

Grundsätzlich ist auch im Falle einer durchschnittlichen Ordnungswidrigkeit hinsichtlich der Grundgebühr von der Mittelgebühr auszugehen. Im Einzelfall kann ein höherer oder niedrigerer Betrag angemessen sein. Im zugrundeliegenden Fall erachtet die Kammer den Ansatz einer Mittelgebühr allerdings für unangemessen.

Akteninhalt ist wesentliches Indiz für den Umfang

Wesentliches Indiz für den Aufwand der Einarbeitung in den Rechtsfall ist der Umfang der Akte, der zum damaligen Zeitpunkt lediglich zwölf Blatt betrug (einschließlich eines zweiseitigen Übersendungsschreibens). Der Aktenumfang war daher äußerst gering.

Studium der Bedienungsanleitung wird durch Verfahrensgebühr abgegolten

Die Tatsache, dass der Verteidiger auch Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messgeräts begehrte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Bedienungsanleitung ist kein Aktenbestandteil und damit auch nicht Gegenstand der ersten Akteneinsicht. Soweit die Durchsicht der Bedienungsanleitung im Rahmen der weiteren Bearbeitung der Sache Aufwand erfordert hat, ist dies im Rahmen der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen.

Die Bedeutung der Sache ist auch denkbar gering gewesen. Tatvorwurf war lediglich ein Geschwindigkeitsverstoß mit einer Geldbuße von 80,00 EUR gewesen. Auch die Tatsache der Eintragung eines Punkts im Verkehrszentralregister rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

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