Ein Rechtsanwalt ist an sein einmal ausgeübtes Ermessen zur Bestimmung der Rahmengebühr gebunden. Sein Gestaltungsrecht ist durch Ausübung verbraucht, sobald die Erklärung dem Empfänger zugegangen ist. Die Erklärung kann dabei grundsätzlich nur widerrufen oder geändert werden, wenn der Rechtsanwalt über Bemessungsfaktoren getäuscht worden ist oder einen gesetzlichen Gebührentatbestand übersehen hat. Eine Bindung an die Ermessensausübung kann jedoch auch bei Ermessensüber- und -unterschreitung wegfallen. Eine derartige Neubewertung ist aber ausgeschlossen, wenn der betreffende Umstand dem Rechtsanwalt bereits bei der Ausübung des Ermessens bekannt war oder bekannt sein musste.

OLG Hamburg, Beschl. v. 29.6.2010 – 9 W 29/10

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