Wird der Anwalt mit dem bloßen Abschluss eines Miet- oder Mietaufhebungsvertrages beauftragt, erhält er eine Geschäftsgebühr aus dem Wert des § 23 Abs. 3 RVG i.V.m. § 25 Abs. 1 KostO. Eine Einigungsgebühr kann daneben nicht anfallen. Versicherungsschutz im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung besteht nicht.

Wird ein Miet- oder Mietaufhebungsvertrag geschlossen, um einen bestehenden Streit oder eine Ungewissheit über den Bestand eines Mietverhältnisses (dazu gehört auch der Streit über einen wirksamen Vorvertrag) zu beenden, dann richten sich die Gebühren danach, in welcher Phase sich der Streit über den Bestand des Miet- oder Vorvertrages befindet. Der Gegenstandswert richtet sich dann nach § 23 Abs. 1. S. 1 RVG i.V.m. § 41 Abs. 1, 2 GKG. Hinzu kommt eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV. Soweit eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist sie dann auch eintrittspflichtig, da der Streit über den Bestand eines Miet- oder Vorvertrags einen Versicherungsfall darstellt.

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