Gebühr nach Nr. 4143 VV ist im nachfolgenden Zivilverfahren anzurechnen

Kommt es nach Abschluss des Adhäsionsverfahrens wegen desselben Gegenstands zu einem Rechtsstreit vor dem Zivilgericht, so ist die Gebühr aus Nr. 4143 VV unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 2 zu Nr. 4143 VV anzurechnen, und zwar zu einem Drittel. Bei dem nachfolgenden Zivilverfahren kann es sich auch um ein arbeitsgerichtliches Verfahren handeln. Eine eventuelle Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV ist dagegen nie anzurechnen.

Im Gegensatz zur BRAGO ist eine Anrechnung jetzt nur noch für die erstinstanzlichen Gebühren vorgesehen, was sich daraus ergibt, dass die Anrechnungsvorschrift nur in der Anm. zu Nr. 4143 VV enthalten ist, nicht auch in Nr. 4144 VV. Darüber hinaus wird auch in Nr. 4144 VV nicht auf die Anm. zu Nr. 4143 VV verwiesen.

 

Beispiel 12: Anrechnung im nachfolgenden Zivilrechtsstreit

Nachdem das Gericht über den Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 3.000,00 EUR nicht entschieden hat, klagt der Nebenkläger seinen Anspruch anschließend vor dem Zivilgericht ein.

Im Strafverfahren entstehen die allgemeinen Gebühren sowie die 2,0-Gebühr nach Nr. 4143 VV. Dass es nicht zur Entscheidung gekommen ist, ist für die Gebühr nach Nr. 4143 VV unerheblich.

I. Strafverfahren

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   200,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   165,00 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV   275,00 EUR
4. 2,0-Verfahrensgebühr, Nr. 4143 VV (Wert: 3.000,00 EUR)   402,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.062,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   201,78 EUR
Gesamt 1.263,78 EUR

Im Zivilprozess entstehen die Gebühren nach den Nrn. 3100 ff. VV. Die zusätzliche Verfahrensgebühr der Nr. 4143 VV ist zu einem Drittel anzurechnen (Anm. Abs. 2 zu Nr. 4143 VV).

II. Zivilprozess

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 3.000,00 EUR)   261,30 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 3.000,00 EUR)   241,20 EUR
3. anzurechnen gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 4143 VV (1/3 x 402,00 EUR)   -134,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 388,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   73,82 EUR
Gesamt 462,32 EUR

Angerechnet wird nach dem Wert, der in das Zivilverfahren übergeht

Ist der Wert des nachfolgenden Rechtsstreits geringer, etwa weil der Verletzte seine Forderungen in Anbetracht des Kostenrisikos reduziert, so darf auch nur aus diesem Wert angerechnet werden.

 

Beispiel 13: Anrechnung im nachfolgenden Zivilrechtsstreit (geringere Forderung)

Wie vorangegangenes Beispiel 12. Es werden im Zivilprozess jedoch nur 2.000,00 EUR eingeklagt.

Zur Abrechnung im Strafverfahren siehe Beispiel 12. Anzurechnen ist jetzt nur aus einem Wert von 2.000,00 EUR

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 2.000,00 EUR)   195,00 EUR
2. gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 4143 VV anzurechnen, 1/3 aus 2,0 nach 2.000,00 EUR   -100,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 2.000,00 EUR)   180,00 EUR
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV (Wert: 2.000,00 EUR)   150,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nrn. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 445,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   84,55 EUR
Gesamt 529,55 EUR

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge