RVG fordert Gebührenvereinbarung

Nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG soll der Anwalt mit seinem Mandanten eine Gebührenvereinbarung treffen. Es heißt hier tatsächlich "Gebührenvereinbarung" und nicht "Vergütungsvereinbarung". Vereinbart werden soll nur die nicht mehr vorhandene Beratungsgebühr. Im Übrigen bleibt das RVG anwendbar.

Vereinbarung ist formfrei

Die Vereinbarung über eine Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG ist formfrei möglich (§ 3a Abs. 1 S. 4 RVG).

Nur dann, wenn der Anwalt nicht nur eine Gebührenvereinbarung, sondern eine komplette Vergütungsvereinbarung schließt, sind die Vorschriften der §§ 3a ff. RVG anzuwenden.

 

Beispiel

Der Anwalt erhält den Auftrag zu einer Beratung.

a) Es wird eine Beratungsgebühr i.H.v. 1.000,00 EUR vereinbart.

b) Es wird vereinbart, dass er für die gesamte Beratungstätigkeit ein Honorar von 1.000,00 EUR erhalten soll.

Im Fall a) liegt nur eine "Gebührenvereinbarung" vor, die keiner Form bedarf.

Im Fall b) handelt es sich dagegen um eine Vergütungsvereinbarung nach den §§ 3a ff. RVG in der Form eines Pauschalhonorars. Sie gilt nicht nur die gesamte Beratungstätigkeit und damit auch eine Einigung ab, sondern beinhaltet auch alle Auslagen, einschließlich der Umsatzsteuer.

Ist die getroffene Vereinbarung nicht eindeutig, muss bei Zweifeln durch Auslegung ermittelt werden, was die Parteien gewollt haben. Der Anwalt ist daher gut beraten, die Vereinbarung klar und unmissverständlich zu formulieren. Die Zweifel dürften dabei zu seinen Lasten gehen.

Gesetzliche Auslagen und Einigungsgebühr sind möglich

Ist nur eine Gebührenvereinbarung geschlossen, sind neben der vereinbarten Gebühr die gesetzlichen Auslagen (Nrn. 7000 VV ff.) zu zahlen und, wenn es zu einer Einigung kommt, auch die Einigungsgebühr (AG Neumünster AGS 2011, 475 = zfs 2011, 406).

Da die Einigungsgebühr sich allerdings bei Wertgebühren nach dem Gegenstandswert richtet, ist hier ein Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO erforderlich. Abgesehen davon rechnet der Mandant i.d.R. bei einer Beratung nicht damit, dass noch eine Einigungs-, Erledigungs- oder Aussöhnungsgebühr anfallen kann, so dass auch aus diesem Grunde ein Hinweis geboten ist.

 

Praxishinweis

Der Anwalt sollte daher spätestens dann, wenn er bemerkt, dass seine Beratung auf eine Einigung hinauslaufen könnte, den nach § 49b Abs. 5 BRAO erforderlichen Hinweis erteilen. Siehe hierzu auch OLG Hamm (AGS 2014, 111) für den vergleichbaren Fall, dass eine Beratungstätigkeit in eine nach dem Wert abzurechnende Angelegenheit übergeht.

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