Lotte Thiel, Dr. iur. Thomas Eder
Rz. 34
Die Berechnung der Vergütung und ihre Höhe hängen von den Umständen des Einzelfalles ab und sind daher keiner einheitlichen Darstellung zugänglich. Hinsichtlich der denkbaren Vergütungsmodelle sei deshalb auf die Ausführungen in § 3a (vgl. § 3a Rdn 56 ff.) verwiesen (bezüglich der Vergütungshöhe siehe § 3a Rdn 93 ff.). Beruft sich der Mandant auf eine unentgeltliche Leistungserbringung, muss er den Nachweis der Unentgeltlichkeit führen.
Rz. 35
Außer der vereinbarten Beratungsgebühr kann der Anwalt grundsätzlich auch die Erstattung seiner Auslagen verlangen. Die Vereinbarung nach Abs. 1 S. 1 erstreckt sich nur auf die Gebühr als Äquivalent der anwaltlichen Werkleistung, nicht auch auf die Auslagen (siehe Rdn 8). Wenn insoweit keine gesonderte Auslagenvereinbarung getroffen wurde, sind die im Zuge der Beratung entstandenen Auslagen daher nicht mit der Gebühr abgegolten; vielmehr sind die VV 7000 ff. kumulativ anwendbar.
Rz. 36
Die Erstattung der Umsatzsteuer kann der Anwalt nach VV 7008 neben der Beratungsgebühr verlangen, wenn sich aus der getroffenen Gebührenvereinbarung nichts anderes ergibt. Sie erfasst nach Abs. 1 S. 1 im Zweifel nur die Gebühr, nicht auch den Auslagentatbestand des VV 7008 (siehe Rdn 8). Insoweit ergibt sich ein Unterschied zu der "klassischen" Vergütungsvereinbarung nach § 3a, wo die Umsatzsteuer mangels gegenteiliger Vereinbarung mit der Vergütung abgegolten ist (siehe § 3a Rdn 90).
Rz. 37
Neben der vereinbarten Beratungsgebühr kann der Anwalt auch sonstige Gebühren – also insbesondere eine Einigungs-, Erledigungs- oder Aussöhnungsgebühr – verdienen, wenn der Mandant auf der Grundlage der Beratung einen Vertrag i.S.v. VV 1000 abschließt (siehe Rdn 99 ff.), wenn der Anwalt Eheleute aussöhnt oder durch seinen Rat an der Erledigung eines Verwaltungsverfahrens mitwirkt. Nur die Beratungsgebühr ist abgeschafft; die sonstigen Gebühren und Auslagen sind weiterhin anwendbar.
Beispiel 1: Die Ehefrau hat sich von ihrem Mann getrennt. Dieser hat eine notarielle Trennungsfolgenvereinbarung entwerfen lassen und der Ehefrau vorgelegt. Die Ehefrau bittet den Anwalt, sie zu beraten, ob sie die Vereinbarung annehmen soll. Einen Auftrag, gegebenenfalls den Vertragsentwurf zu ändern, erteilt sie nicht. Sie will lediglich einen Rat. Der Anwalt berät sie über die Konsequenzen der vorgeschlagenen Vereinbarung und rät ihr, diese anzunehmen. Die Ehefrau schließt daraufhin den Vertrag ab.
a) |
Vereinbart ist eine Beratungsgebühr i.H.v. 1.000 EUR, |
b) |
eine Vereinbarung ist nicht getroffen worden. |
In beiden Fällen steht dem Anwalt eine Einigungsgebühr nach VV 1000 zu. Vereinbart worden ist im Fall a) nur eine Gebühr für die Beratung, so dass die Einigung gesetzlich abzurechnen ist.
Rz. 38
Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass nicht nur eine Gebührenvereinbarung getroffen worden ist, sondern eine Vergütungsvereinbarung. Das ist der Fall wenn nicht (nur) eine Gebühr für die Beratung vereinbart wird, sondern ein Honorar für die gesamte Beratungstätigkeit, die sich dann auch an den Anforderungen der §§ 3a ff. messen lassen muss.
Beispiel 2: Wie Beispiel 1. Der Anwalt hatte mit seiner Mandantin jedoch vereinbart, dass er für die gesamte Beratungstätigkeit ein Honorar von 1.000 EUR erhalte.
Jetzt liegt eine Vergütungsvereinbarung nach den §§ 3a ff. in der Form eines Pauschalhonorars vor, die nicht nur die gesamte Beratungstätigkeit abgilt und damit auch eine Einigung, sondern in der auch alle Auslagen enthalten sind einschließlich Umsatzsteuer (siehe § 3a Rdn 90).
Rz. 39
Ist die getroffene Vereinbarung nicht eindeutig, muss bei Zweifeln durch Auslegung ermittelt werden, was die Parteien gewollt haben. Der Anwalt ist daher gut beraten, die Vereinbarung klar und unmissverständlich zu formulieren. Zweifel dürften zu seinen Lasten gehen.
Rz. 40
Soweit eine Einigungsgebühr neben der Beratungsgebühr verlangt werden kann, ergibt sich allerdings bei Wertgebühren ein weiteres Problem. Während den Anwalt für bloße Beratungsgebühren keine Hinweispflicht trifft, muss er für die Einigungsgebühr zuvor darauf hingewiesen haben, dass sich diese Gebühr nach dem Gegenstandswert richtet (§ 49b Abs. 5 BRAO). Spätestens nach Aufnahme der Einigungsverhandlungen sollte also dieser Hinweis erteilt werden. Abgesehen davon rechnet der Mandant i.d.R. bei einer Beratung nicht damit, dass noch eine Einigungs-, Erledigungs- oder Aussöhnungsgebühr anfallen kann, so dass auch aus diesem Grund auf diese mögliche Gebühr hingewiesen werden sollte.