Zitiergebot beachten

Die Abrechnung der Vergütung für eine Beratung hat sich nach den Voraussetzungen des § 10 RVG zu richten. Diese Vorschrift findet auch auf die übliche Vergütung nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. §§ 612, 632 BGB Anwendung (AnwK-RVG/Onderka, 7. Aufl. § 10 Rn 5 ff.). In der Gebührenabrechnung muss zum einen eine kurze Bezeichnung des Tatbestandes – Beratung – angegeben werden. Da eine Nummer des Vergütungsverzeichnisses nicht angegeben werden kann, wie es § 10 RVG fordert, sind stattdessen die zur Berechnung angewandten Vorschriften anzuführen, hier also § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. §§ 675, 612 BGB (AG Remscheid AGS 2015, 219 = NZFam 2015, 523 = RVGreport 2015, 298 = RVGprof. 2015, 131 = NJW-Spezial 2015, 315).

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