Rz. 109

Die Abrechnung der Vergütung hat nach den Voraussetzungen des § 10 zu erfolgen. Diese Vorschrift findet auch auf die übliche Vergütung nach Abs. 1 S. 2 i.V.m. §§ 612, 632 BGB Anwendung (siehe § 10 Rdn 5 ff.). In der Gebührenabrechnung muss zum einen eine kurze Bezeichnung des Tatbestandes – Beratungen – angegeben werden. Da eine Nummer des Vergütungsverzeichnisses nicht angegeben werden kann, wie es § 10 fordert, sind stattdessen die zur Berechnung angewandten Vorschriften anzugeben, hier also die §§ 34 Abs. 1 S. 2 i.V.m. den §§ 675, 612 BGB.[129]

[129] AG Remscheid AGS 2015, 219 = RVGreport 2015, 298 = NZFam 2015, 523.

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