Rz. 35
Die angewandten Gebührenvorschriften müssen zitiert werden. Hierunter fallen die einzelnen Nummern des Vergütungsverzeichnisses. An sich ist auch die Gesetzesangabe erforderlich, wobei die Gesetzesangabe auch vorangestellt werden kann, etwa "berechnet nach den Vorschriften des RVG" (Berechnungsbeispiel b), siehe Rdn 81).
Rz. 36
Soweit eine Nummer mehrere Gebührentatbestände enthält (z.B. VV 2303, 4141, 5115), müssen auch Absätze, Sätze und Nummern angegeben werden. Anderenfalls ist nicht erkennbar, von welcher Gebühr der Anwalt ausgeht.
An mehreren Stellen kommt es vor, dass in einer Nummer der Grundtatbestand einer Gebühr enthalten ist und in den folgenden Nummern nur noch eine abweichende Gebührenhöhe geregelt wird (so z.B. bei der Einigungsgebühr: VV 1000 ff.). Ob in diesen Fällen die Nummer der Grundgebühr, die Nummer des Modifizierungstatbestandes oder beide zu zitieren sind, ergibt sich aus § 10 nicht. Um hier kein Risiko einzugehen, sollte die gesamte Nummern-Kette zitiert werden, zumal dies für Transparenz sorgt und eine Überprüfung der Rechnung erleichtert.
Beispiele: Bei einer Einigung über erstinstanzlich anhängige Gegenstände sollten die "Nrn. 1000, 1003 VV" zitiert werden. Würde nur VV 1003 zitiert, könnte dies auch auf eine Erledigungsgebühr oder Aussöhnungsgebühr hinweisen.
Bei einer Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren vor dem BGH sollten die "Nrn. 3206, 3208 VV" zitiert werden. Bei einer Einstellung vor dem LG – Strafkammer – sollten für die Zusätzliche Gebühr die "Nrn. Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu 4141, 4112 VV" zitiert werden.
Rz. 37
Soweit das RVG oder das VV auf Gebührentatbestände verweist, sind auch diese Verweisungen mit zu zitieren. So ist für ein Verfahren vor dem BVerfG sowohl der entsprechende Absatz des § 37 zu zitieren als auch der sich hieraus ergebende Gebührentatbestand, also etwa "§ 37 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 3206 VV RVG".
Rz. 38
Gleiches gilt, wenn sich die Verweisung aus einer Vorbemerkung ergibt. So sollte bei der Vertretung eines Zeugen "Vorbemerkung 3 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses" oder "Vorbemerkung 4 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses" mit zitiert werden.
Rz. 39
Hilfsnormen müssen nach dem Wortlaut des § 10 nicht angegeben werden. Gleichwohl empfiehlt sich dies. Wenn also z.B. nach einem Urkunden-, Scheck- oder Wechselprozess das Nachverfahren durchgeführt wird, sollte § 17 Nr. 5 mit angeführt werden, bei einer Zurückverweisung sollte § 21 Abs. 1 mitzitiert werden. Der Mandant kann anderenfalls nicht nachvollziehen, warum derselbe Gebührentatbestand mehrmals in Rechnung gestellt wird. Auch sonstige Hilfsnormen, insbesondere VV 1008 zur Erhöhung der Gebühr bei mehreren Auftraggebern, sollten der Klarheit halber immer angegeben werden.
Rz. 40
Gleiches gilt z.B., wenn eine Gebühr für einen ausgefallenen Termin geltend gemacht wird und sich erst aus der Vorbemerkung ergibt, dass dennoch eine Gebühr anfällt (z.B. VV Vorb. 4 Abs. 3 S. 2).
Rz. 41
Soweit der Anwalt einzelne Tätigkeiten durch Vertreter nach § 5 hat ausführen lassen, bietet es sich an, diese Vorschrift mit zu zitieren. Zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht. Werden vom Anwalt sonstige Hilfspersonen hinzugezogen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 5 fallen, so dass sich die Vergütung des Anwalts nach § 612 BGB richtet, muss diese Vorschrift zitiert werden (vgl. § 5 Rdn 93).
Rz. 42
Zu den jeweils angewandten Vorschriften über die Bestimmung des Gegenstandswerts brauchen die Paragraphen grundsätzlich nicht zitiert zu werden. Hartmann hält dies allerdings dann für erforderlich, wenn der Auftraggeber den Gegenstandswert anderenfalls nur schwer nachvollziehen könnte. Unabhängig davon bietet sich die Angabe der Wertvorschriften jedenfalls dann an, wenn spezielle Regelungen bestehen, etwa im Mietrecht (§ 41 GKG). Die zusätzliche Angabe dieser Vorschriften erleichtert dem Auftraggeber das Verständnis und die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung und bewahrt den Anwalt vor unnötigen Rückfragen. Zumindest sollte im Anschreiben zur Rechnung der Gegenstandswert unter Angabe der Wertvorschrift erläutert werden.
Rz. 43
Soweit das Gesetz keine Gebührentatbestände vorsieht, wie z.B. bei der Mediation, der Beratung und der Gutachtentätigkeit, ist die Angabe der Nummer einer Gebührenvorschrift nicht möglich, da es eine solche nicht gibt. Der Anwalt, der keine Gebührenvereinbarung geschlossen hat und daher nach BGB abrechnen muss, sollte jedoch zumindest die Vorschrift des § 34 Abs. 1 zitieren, damit der Auftraggeber nachvollziehen kann, wie der Anwalt zu der Bemessung seiner Vergütung gelangt ist. Das AG Remscheid verlangt daneben auch, die Vorschriften des BGB (§§ 675, 612) zu zitieren.
Rz. 44
Auch wenn das RVG in § 34 Abs. 1 keine Gebühren vorsieht und das bürgerliche Recht für anwendbar erklärt, bleibt hinsichtlich der Auslagen das VV anwendbar, so dass insoweit die Vorschrift des § 10 uneingeschränkt gilt.
Rz. 45
Soweit sich eine vereinbarte Vergütung an der gesetzlichen Vergütung orientiert, sei es also, d...