Leitsatz
Eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV entsteht nicht, wenn der Verteidiger lediglich dazu rät, einen ergangenen Strafbefehl zu akzeptieren und hiergegen keinen Einspruch einzulegen.
LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 7.8.2017 – 2 Qs 49/17
1 Der Fall
Gegen den Beschuldigten war ein Strafbefehl ergangen, nachdem er zum anberaumten Hauptverhandlungstermin nicht erschienen war. Im Nachgang hatte der Beschuldigte mit seinem Pflichtverteidiger besprochen, ob Einspruch einzulegen sei. Der Pflichtverteidiger hat ihm geraten, den Strafbefehl zu akzeptieren und keinen Einspruch einzulegen.
Hiernach hat dann der Anwalt seine Vergütung mit der Landeskasse abgerechnet, darunter auch eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV. Das Gericht hat die Zusätzliche Gebühr abgesetzt. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte keinen Erfolg. Die dagegen zugelassene erfolgte Beschwerde wurde zurückgewiesen.
2 Die Entscheidung
Aufzählung in Nr. 4141 VV ist abschließend
Eine Zusätzliche Gebühr entsteht nur dann, wenn die Hauptverhandlung bzw. ein weiterer Hauptverhandlungstermin in den Fällen der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 zu Nr. 4141 VV entbehrlich wird. Die dortige Auflistung ist abschließend.
Hinwirken auf Strafbefehl ist nicht ausreichend
Im zugrundeliegenden Fall ist keine der Varianten nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 zu Nr. 4141 VV gegeben, insbesondere liegt keine Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl vor. Der Verteidiger hat lediglich in der mündlichen Verhandlung auf den Erlass eines Strafbefehls hingewirkt. Diese Tätigkeit löst aber keine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV aus.
Abraten von Einspruch reicht ebenfalls nicht
Auch soweit der Anwalt dazu geraten hat, von einem Einspruch abzusehen und darauf hinzuwirken, den Strafbefehl zu akzeptieren, löst dies mangels entsprechenden Tatbestands keine Zusätzliche Gebühr aus.
3 Praxistipp
Die Entscheidung ist zutreffend. Das Hinwirken auf den Erlass eines Strafbefehls löst noch keine Zusätzliche Gebühr aus (so bereits LG Mannheim AGS 2017, 276 = NJW-Spezial 2017, 349 = RVGreport 2017, 262).
Ebenso wenig genügt das Abraten von einem Einspruch.
Die Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV fällt nicht an, wenn der Verteidiger seinen Mandanten lediglich dahingehend berät, einen erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und keinen Einspruch dagegen einzulegen.
AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 21.11.2014 – 911 C 348/14, AGS 2015, 70 = zfs 2015, 228 = NJW-Spezial 2015, 123 = RVGreport 2015, 143
Auch Abraten von Rechtsmittel genügt nicht
Auch das Abraten von einem Rechtsmittel löst keine Zusätzliche Gebühr aus.
Die Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV fällt nicht an, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und kein Rechtsmittel einzulegen.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.5.2009 – 2 Ws 132/09, OLG Nürnberg AGS 2009, 534 = Rpfleger 2009, 645 = RVGreport 2009, 464
AGKompakt, S. 88