Zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel erforderlich
Nach § 103 ZPO kann die Kostenfestsetzung "nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels" betrieben werden. In zivilrechtlichen Verfahren werden Urteile grundsätzlich für vorläufig vollstreckbar erklärt (§§ 708 f. ZPO), so dass die darin enthaltene Kostengrundentscheidung damit eine ausreichende Grundlage für das anschließende Kostenfestsetzungsverfahren darstellt.
Keine sofortige Wirksamkeit in Familienstreitsachen
In Familienstreitsachen verhält es sich dagegen anders. Hier werden Beschlüsse grundsätzlich erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam und damit vollstreckbar (§ 116 Abs. 3 S. 1 FamFG). Vor Eintritt der Rechtskraft liegt damit keine wirksame und folglich auch keine vollstreckbare Kostengrundentscheidung vor, so dass eine Kostenfestsetzung bis dahin nicht möglich ist. Ein entsprechender Kostenfestsetzungsantrag wäre zurückzuweisen.
Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung des FamG in einer Familienstreitsache im Scheidungsverbund setzt voraus, dass sie entweder in Rechtskraft erwachsen oder ihre sofortige Wirksamkeit angeordnet ist.
OLG Hamm, Beschl. v. 7.4.2015 – I-15 W 132/15, FGPrax 2015, 167 = Rpfleger 2015, 638 = FamRZ 2015, 1997 = Familienrecht kompakt 2015, 163 = FamRB 2015, 467
FamG kann für sofort wirksam erklären
Das FamG kann allerdings eine Entscheidung für sofort wirksam erklären (§ 116 Abs. 3 S. 2 FamFG). Dies soll es insbesondere in Unterhaltssachen (§ 116 Abs. 3 S. 3 FamFG). Geschieht dies, dann ist der Beschluss auch vorläufig vollstreckbar.
Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit nach § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG ist aber in aller Regel nur die Hauptsache gemeint. Die Anordnung erstreckt sich grundsätzlich nicht auch auf die Kostenentscheidung. Hier bedarf es der ausdrücklichen Erklärung, dass die sofortige Vollziehbarkeit auch die Kostenentscheidung betreffen soll. Anderenfalls ist nur die Hauptsacheentscheidung sofort wirksam, nicht aber die Kostenentscheidung, so dass auch hier wiederum eine Kostenfestsetzung ausscheidet.
Ordnet das FamG in einer Unterhaltssache gem. § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an, erfasst dies im Regelfall nicht die gleichzeitig getroffene Kostenentscheidung. Es kann daher im Falle einer Anfechtung der Hauptsacheentscheidung durch den Unterhaltspflichtigen von dem in erster Instanz obsiegenden Unterhaltsberechtigten nicht vor Eintritt der Rechtskraft nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 103 ff. ZPO Kostenfestsetzung beansprucht werden.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.10.2016 – 5 WF 272/16, AGS 2017, 98 = NJW 2017, 180 = NJW-Spezial 2017, 156 = NZFam 2017, 275
Fazit:
In Familienstreitsachen darf ein Kostenfestsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn Rechtskraft eingetreten ist, es sei denn, es ist ausnahmsweise die Wirksamkeit der Kostenentscheidung angeordnet.
Bedingter Antrag möglich
Möglich ist allerdings, einen bedingten Kostenfestsetzungsantrag zu stellen für den Fall der Eintritt der Rechtskraft.
Dennoch ergangener Festsetzungsbeschluss muss angefochten werden
Hat das Gericht auf einen Festsetzungsantrag der Gegenseite hin nicht beachtet, dass vor Eintritt der Rechtskraft eine Kostenfestsetzung nicht zulässig ist, ist diese Kostenfestsetzung anzufechten. Grundsätzlich ist die sofortige Beschwerde gegeben. Soweit der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 EUR nicht überschreitet, ist die Erinnerung gegeben. In beiden Fällen gilt eine Frist von zwei Wochen. Anderenfalls wird der fehlerhafte Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Mandanten einschließlich der früheren Verzinsung rechtskräftig.
AGKompakt, S. 89