Rz. 112
Auch in Familiensachen gilt, dass eine Kostenerstattung nur aufgrund eines zur Vollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden kann (§ 103 Abs. 1 ZPO). Erforderlich ist also
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ein rechtskräftiger oder sofort wirksamer Hauptsachebeschluss, in dem auch eine Kostenentscheidung enthalten ist, |
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ein selbstständiger, sog. isolierter Kostenbeschluss, etwa nach Erledigung der Hauptsache oder Antragsrücknahme, oder |
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ein Vergleich, in dem auch die Kostenfolge geregelt ist. |
Rz. 113
Die Kostenentscheidung muss zudem vollstreckbar sein, was nur bei formeller Rechtskraft oder sofortiger Wirksamkeit der Entscheidung der Fall ist und insbesondere Bedeutung hat, wenn gegen die Hauptsache bzw. Kostenentscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Während Urteile in Zivilsachen nach § 709 ZPO immer für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind und damit die in ihnen enthaltene Kostenentscheidung ausreichende Grundlage für eine Kostenfestsetzung darstellt, verhält es sich in Familiensachen anders.
Rz. 114
Insbesondere in Familienstreitsachen ist die (sofortige) Wirksamkeit und damit die Vollstreckbarkeit die Ausnahme, so dass mit der Kostenfestsetzung bis zur Rechtskraft abgewartet werden muss. Wird die sofortige Wirksamkeit – insbesondere in Unterhaltssachen nach § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG – angeordnet, so erfasst dies grundsätzlich nur die Entscheidung in der Hauptsache und nicht die Kostenentscheidung, so dass bei einer Beschwerde nach § 58 FamFG in der Hauptsache mangels sofortiger Wirksamkeit der Kostenentscheidung eine Kostenfestsetzung vor Eintritt der Rechtskraft nicht verlangt werden kann. Nur dann, wenn die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ausdrücklich auch die Kostenentscheidung erfassen soll – wofür kein Bedürfnis besteht -, kommt auch bei Einlegung eines Rechtsmittels eine Kostenfestsetzung in Betracht.
Rz. 115
Anders verhält es sich in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hier werden Endentscheidungen grundsätzlich bereits mit Bekanntgabe wirksam (§ 40 Abs. 1 FamFG), so dass nach § 85 FamFG i.V.m. § 103 Abs. 1 ZPO die Kostenfestsetzung sofort betrieben werden kann. Anders ist dies aber in den in § 40 Abs. 2 und 3 FamFG geregelten Sachen (insbes. bei der gerichtlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts), welche erst mit Rechtskraft wirksam werden. Entsprechendes gilt in den FamFG-Verfahren, die abweichend von § 40 Abs. 1 FamFG in der Hauptsache erst mit Rechtskraft wirksam werden, deren sofortige Wirksamkeit aber – wie bei § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG – im Einzelfall angeordnet werden kann, vgl. §§ 40 Abs. 3 S. 2, 209 Abs. 2 S. 2, 216 Abs. 1 S. 2, 324 Abs. 2 S. 1 FamFG.
Rz. 116
Wiederum anders verhält es sich in einstweiligen Anordnungsverfahren. Hier tritt die Vollstreckbarkeit mit Zustellung des Beschlusses ein (§ 53 Abs. 1 FamFG). Daher kann ab Zustellung bereits die Kostenfestsetzung betrieben werden. Erklärt das Gericht sogar gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 FamFG (bzw. § 216 Abs. 2 FamFG in Gewaltschutzsachen) die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an den Verpflichteten für zulässig, dann wird die einstweilige Anordnung bereits mit Erlass wirksam (§ 53 Abs. 2 S. 2 FamFG), so dass schon mit Erlass die Festsetzung betrieben werden kann.