Vergleich beseitigt nicht Kostenhaftung aus Urteil oder Beschluss

Das Gericht hat festgestellt, das eine Kostenhaftung, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung besteht, nur durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert werden kann (§ 30 GKG). Ein gerichtlicher Vergleich stellt jedoch gerade keine gerichtliche Entscheidung dar, so dass er die Kostenhaftung gegenüber der Staatskasse, soweit sie nur auf dem Urteil beruht, nicht beseitigen kann.

Ausnahme gilt bei PKH-Bewilligung

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Ist einer Partei PKH bewilligt, egal ob mit oder ohne Zahlungsbestimmungen, können Kosten vom Gegner der PKH-Partei nur eingezogen werden, wenn dieser rechtskräftig in die Kosten verurteilt wurde oder die Kosten wirksam übernommen hat (§ 125 Abs. 1 ZPO). Wird die erstinstanzliche Entscheidung nicht mehr rechtskräftig, weil gegen sie Rechtsmittel eingelegt werden und in der höheren Instanz ein Vergleich geschlossen wird, kann die Entscheidung der unteren Instanz deshalb nicht mehr für den Kostenansatz der Staatskasse herangezogen werden. Insoweit geht § 125 Abs. 1 ZPO als lex speacialis dem § 30 GKG vor und es ist ausschließlich auf die Kostenregelung in dem Vergleich abzustellen.

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