Gebührenstreitwert richtet sich nach § 3 ZPO

Das OLG geht mit dem LG davon aus, dass sich der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigungen bis zum – unbekannten – Zeitpunkt der Räumung nicht nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO richte. Abzustellen ist daher nicht auf den dreieinhalbfachen Jahreswert, sondern auf die voraussichtliche Zeit bis zur Räumung des Objekts. Das Gericht beruft sich dabei insbesondere auf OLG Stuttgart (AGS 2011, 245 = MDR 2011, 513 = JurBüro 2011, 198 = Justiz 2011, 159 = NJW-Spezial 2011, 221 = MietRB 2011, 112 = Info M 2011, 84 = RVGprof. 2011, 75). Die Höhe des Streitwertes ist dabei gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen.

Abzustellen ist auf die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zuzüglich Vollstreckung

Sachgerecht ist danach der Ausgangspunkt des LG, wonach es auf den voraussichtlichen Zeitraum von Einreichung der Klage bis zur tatsächlichen Räumung ankommt. Entgegen der Auffassung des LG ist allerdings dieser Zeitraum mit sechs Monaten zu knapp bemessen. Vielmehr ist regelmäßig für die Dauer eines zivilprozessualen Erkenntnisverfahrens zuzüglich der Dauer eines eventuell erforderlich werdenden Vollstreckungsverfahrens von einem Jahr auszugehen.

Tatsächlich kürzerer Verlauf ist unerheblich

Dass sich das Verfahren hier durch einen Vergleich bereits nach vier Monaten erledigt hatte, ist unerheblich, da es gem. § 40 GKG auf die Vorstellungen zu Beginn des Rechtsstreits ankommt.

Umstellung des Klageantrags ist unerheblich

Ebenso war unerheblich, dass vor dem Termin die bis dahin aufgelaufenen fälligen Beträge beziffert worden sind. Maßgeblich ist auch insoweit § 40 GKG, wonach es auf die Umstände bei Einreichung der Klage ankommt und spätere Veränderungen unerheblich sind.

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