Leitsatz
Maßgeblich für die Vergütung des § 158 Abs. 7 FamFG ist nicht die Anzahl der Verfahren, sondern die Anzahl der Gegenstände i.S.d. § 151 FamFG, auf die sich die Bestellung des Verfahrensbeistands erstreckt, auch wenn sie im selben Verfahren behandelt werden.
Die Pauschale entsteht, wenn der Verfahrensbeistand nach Bestellung in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist, jedoch genügt die Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses nicht.
BGH, Beschl. v. 1.8.2012 – XII ZB 456/11
1 I. Der Fall
In einem Sorgerechtsverfahren war für beide Kinder ein Verfahrensbeistand bestellt und diesem auch Aufgaben nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG übertragen worden. Später wurde ein Antrag wegen Umgangsrechts gestellt, der in demselben Verfahren behandelt wurde. Der Verfahrensbeistand wurde auch für das Umgangsrecht bestellt.
Der Verfahrensbeistand macht nach Verfahrensbeendigung eine Vergütung von 2.200,00 EUR (4 x 550,00 EUR) geltend, jedoch setzt das AG die Vergütung nur auf 1.100,00 EUR (2 x 550,00 EUR) fest. Gegen den Festsetzungsbeschluss hat die Verfahrenspflegerin erfolgreich Beschwerde eingelegt, die Staatskasse gegen die Beschwerdeentscheidung erfolglos die Rechtsbeschwerde.
2 II. Die Entscheidung
Pauschale entsteht für Sorge- und Umgangsrecht gesondert
Bei der pauschalen Vergütung des § 158 Abs. 7 FamFG handelt es sich um eine "Fallpauschale", die nicht auf die Anzahl der Verfahren, sondern auf die Anzahl der in § 151 FamFG aufgeführten Verfahrensgegenstände abstellt. Es findet mangels Anrechnungsvorschrift auch keine Anrechnung der Gebühren statt. Ein Verfahrensbeistand, der sowohl für Sorge- als auch Umgangsrecht bestellt wird, kann die pauschale Vergütung doppelt geltend machen, auch wenn beide Gegenstände im selben Verfahren behandelt werden.
Irgendeine Tätigkeit im Kindesinteresse genügt
Die Pauschale entsteht mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 158 FamFG, es genügt irgendeine Tätigkeit im Kindesinteresse, jedoch nicht allein die bloße Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses.
Gesonderte Entstehung bei mehreren Kindern entspricht h.M.
Dass die Pauschale bei der Bestellung für mehrere Kinder für jedes Kind gesondert entsteht, war in der Rspr. bereits h.A. (BGH FamRZ 2011, 467 = MDR 2011, 232 = NJW 2011, 1451 = JurBüro 2011, 266 = Rpfleger 2011, 319 = FPR 2011, 336 = FamRB 2011, 109 = FGPrax 2011, 79 = RVGreport 2011, 200; FamRZ 2011, 468; OLG Stuttgart MDR 2010, 448 = FGPrax 2010, 111 = Justiz 2010, 204 = JurBüro 2010, 214 = Rpfleger 2010, 325 = FamRZ 2010, 1003 = FamRB 2010, 143; OLG Celle FamRZ 2010, 1182 = JurBüro 2010, 378 = FGPrax 2010, 188 = NJW 2010, 2446).
3 III. Praxistipp
Doppelte Pauschale geltend machen
Wird der Verfahrensbeistand für verschiedene Gegenstände tätig, sollte er darauf achten, dass im Bestellungsbeschluss aufgenommen wird, welche Gegenstände von der Bestellung erfasst sind. Aber auch wenn eine solche Klarstellung unterbleibt, sollte die Vergütung für jeden Gegenstand gefordert werden. Bei Ablehnung der Zahlung kann, wenn zunächst nur eine Anweisung im Verwaltungsweg erfolgt ist (§ 168 Abs. 1 S. 4 FamFG), die gerichtliche Festsetzung beantragt werden. Wird die Zahlung auch hier verweigert, kann Beschwerde (§ 58 FamFG) eingelegt werden, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt.
Mandanten auf Kostenrisiko hinweisen
Vertritt der Anwalt Mandanten in Verfahren, in denen nach § 158 FamFG die Bestellung eines Verfahrensbeistands in Betracht kommt, sollte darauf hingewiesen werden, welche Kosten für die Bestellung entstehen können und dass diese zu den Gerichtskosten gehören (vgl. Nr. 2013 FamGKG-KostVerz.).