Mit einstweiliger Anordnung können auch fällige Beträge geltend gemacht werden
Mit einer einstweiligen Anordnung (§§ 49 ff. FamFG) kann nicht nur zukünftiger Unterhalt geltend gemacht werden, sondern auch fälliger Unterhalt. So ist es nach der ganz überwiegenden gerichtlichen Praxis zulässig, den Unterhalt für den laufenden Monat, der nach § 1612 Abs. 3 BGB ja bereits im Voraus fällig ist, vollständig einzufordern. Zum Teil wird auch unter besonderen Umständen zugelassen, weitere fällige "Rückstände" geltend zu machen.
Geringere Bewertung einstweiliger Anordnungen
In einstweiligen Anordnungsverfahren ist der Verfahrenswert der Hauptsache nach § 41 FamGKG "in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen". Von einer solchen Ermäßigung geht die überwiegende Rspr. auch in Unterhaltsverfahren aus (OLG Bamberg AGS 2012, 32 = FamRZ 2012, 739 = FamFR 2012, 41 = FuR 2012, 144; OLG Köln AGS 2010, 618 = FamRZ 2011, 758 = RVGreport 2011, 114 = FamFR 2011, 15; OLG Celle FamRZ 2011, 757).
Zutreffend ist voller Wert
Lediglich vereinzelt wird erkannt, dass hier wegen § 246 FamGKG keine geringere Bedeutung vorliegt und folglich der volle Hauptsachewert gilt (OLG Düsseldorf AGS 2010, 105 = NJW 2010, 1385 = JurBüro 2010, 305 = FPR 2010, 363 = NJW-Spezial 2010, 220 = RVGreport 2010, 158 = FuR 2010, 47; AG Lahnstein AGS 2010, 264 = NJW-Spezial 2010, 412).
Fällige Beträge sind auf jeden Fall zu berücksichtigen
Geht man mit der überwiegenden Rspr. jedoch vom hälftigen Hauptsachewert aus, wird häufig verkannt, dass ungeachtet dessen auch hier fällige Beträge hinzuzurechnen sind (§ 51 Abs. 2 FamGKG).
Geht man von der Hälfte aus, dann muss man die fälligen Beträge eben mit der Hälfte ansetzen. Dies ist einhellige Auffassung, wird aber häufig verkannt.
Fällige Beträge bei einstweiligen Anordnungsverfahren auf Unterhalt
Die bei Einreichung fälligen Beträge sind auch in einstweiligen Anordnungsverfahren gem. § 51 Abs. 2 FamGKG dem Wert der laufenden Leistungen – gegebenenfalls hälftig – gem. § 51 Abs. 1 FamGKG hinzuzurechnen.
OLG München, Beschl. v. 4.5.2011 – 33 WF 765/11 (AGS 2011, 306 = NJW-Spezial 2011, 476)
OLG Bamberg, Beschl. v. 13.5.2011 – 2 WF 102/11 (AGS 2011, 454 = RVGreport 2011, 271)
OLG Köln, Beschl. v. 19.11.2010 – 4 WF 228/10 (AGS 2010, 618 = FamRZ 2011, 758 = RVGreport 2011, 114 = FamFR 2011, 15)
Beispiel
Die Ehefrau reicht im Januar einen Antrag auf Zahlung laufenden Unterhalts in Höhe von 500,00 EUR ab Januar ein.
Der Betrag für den Monat Januar ist bereits fällig (§ 1612 Abs. 3 BGB) und damit hinzuzurechnen. Geht man von dem hälftigen Wert der Hauptsache aus, so ergibt sich ein Hauptsachewert in Höhe von
zukünftige Beträge, 12 x 500,00 EUR |
6.000,00 EUR |
fällige Beträge |
500,00 EUR |
Gesamt |
6.500,00 EUR |
Der hälftige Hauptsachewert für das einstweilige Anordnungsverfahren beläuft sich damit auf 3.250,00 EUR.