Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
AnwaltKommentar zum RVG. Herausgegeben von Rechtsanwalt Norbert Schneider und Richter am OLG Hans-Joachim Wolf unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Stefan Wahlen, Rechtsanwalt Dr. Markus B. Rick, Rechtsanwalt Dr. Egon Schneider, VRiOLG Dirk Schnapp, RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Dipl.-Rpfl. Peter Mock und Steuerberater Helmut Kögler. 4. Aufl. 2008, Deutscher Anwalt Verlag. XXIII, 2472 S. 128,00 EUR.
Der bewährte Standardkommentar zum RVG liegt nunmehr in der 4. Aufl. vor und berücksichtigt Rechtsprechung und Schrifttum bis Juli 2008. In der Neuauflage sind alle Änderungen infolge des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), das zum Jahresende 2007 das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) abgelöst hat, sowie die Änderungen infolge der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes und des 2. Justizmodernisierungsgesetzes berücksichtigt. Ebenfalls enthalten sind das neu eingeführte Erfolgshonorar sowie die Änderungen der Formvorschriften für einfache Vergütungsvereinbarungen in §§ 3a bis 4b RVG n.F.
Ferner sind eingearbeitet die Abrechnung der Geschäftsgebühr bei mehreren Auftraggebern und ihre Anrechnung im nachfolgenden Rechtsstreit, die Anrechung der Geschäftsgebühr und ihre Auswirkungen auf die Kostenfestsetzung, die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Terminsgebühr, die neue Rechtsprechung zur Gebührenhöhe in Sozialsachen und zu den zusätzlichen Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen sowie die Änderungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe infolge des Wegfalls der Gerichtzulassungen.
Der in früheren Auflagen verwendete weiße Einband ist einem blauen Einband gewichen, so dass sich der Kommentar auch optisch von den früheren Auflagen unterscheidet.
Die durch das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.6.2008 (BGBl I S. 1000) neu eingefügten §§ 3a bis 4b RVG werden von Rick auf ca. 50 Seiten kommentiert. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Erfolgshonorar werden bei 4a RVG umfassend und detailliert erläutert. Insbesondere wird ausführlich die Zulässigkeitsvoraussetzung erörtert, dass der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
In der Kommentierung zu § 34 RVG (Vergütung für die Beratung) beschäftigt sich derselbe Autor ausführlich mit der Frage der Anwendbarkeit der neuen §§ 3a ff. RVG auf die bei außergerichtlicher Beratung zu treffende Gebührenvereinbarung.
Die im Zusammenhang mit der nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV vorzunehmenden Anrechnung und Geltendmachung der Geschäftsgebühr auftretenden Erstattungsfragen werden von Onderka und Wahlen auf ca. 7 Seiten umfassend und praxisgerecht erörtert. Zutreffend wird dort festgestellt, dass eine Geltendmachung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren ausscheidet und die volle Geschäftsgebühr aufgrund eines materiell-rechtlichen Anspruchs im Hauptsacheverfahren eingeklagt bzw. im Mahnverfahren geltend gemacht werden muss und eine Streitwerterhöhung hierdurch nicht eintritt. Allerdings hätte hier teilweise noch aktuellere Rechtsprechung nachgewiesen werden können (z.B. BGH, Beschl. v. 4.12.2007 - VI ZB 73/06, AGS 2008, 187 = RVGreport 2008, 152). Zur Frage der Auswirkung der Anrechnung der Geschäftsgebühr bei PKH hätte bei Rn 224 zu Vorbem. 3 VV noch die Gegenauffassung erörtert werden können, die die angefallene Geschäftsgebühr nicht nach § 58 Abs. 2 RVG, sondern stets auf die PKH-Verfahrensgebühr anrechnen will (vgl. VG Minden AGS 2007, 314; LAG Köln RVGreport 2007, 457).
In der Kommentierung zu Nr. 4141 VV erläutert N. Schneider unter Rn 104-107 mit zutreffenden Erwägungen die Frage, ob die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV auch im schriftlichen Verfahren nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO und beim Übergang vom Strafbefehlsverfahren nach § 408a StPO anfällt.
Von hohem praktischen Nutzen sind die als Anhang zur Kommentierung eingestellten Kurzerläuterungen wichtiger Streitwertvorschriften. Diese Kurzerläuterungen umfassen einschließlich der ebenfalls abgedruckten Streitwertkataloge für die Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit insgesamt immerhin ca. 90 Seiten.
Auch die für in Verkehrssachen tätigen Rechtsanwälte interessante Abrechnung nach den Abrechnungsgrundsätzen wird von N. Schneider im Anhang zum Kommentar umfassend und praxisgerecht erläutert.
Fazit: Der Kommentar hat mit der Neuauflage seine Stellung als Standard- bzw. Großkommentar zum RVG behauptet. Trotz der Bezeichnung "AnwaltKommentar" ist das Buch dabei natürlich für alle Berufsgruppen geeignet, die mit dem RVG zu tun haben. Das Werk sollte daher in keinem Bücherregal fehlen und ist uneingeschränkt zu empfehlen.