Den Klägern steht gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz der verauslagten Rechtsanwaltskosten in geltend gemachter Höhe zu. Der Anspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Die Beklagte befand sich bei Ausspruch der fristlosen Kündigung am 7.12.2006 mit den Mieten für November und Dezember 2006 in Verzug. Die Mieten waren gem. § 556b Abs. 1 BGB (die einschlägige mietvertragliche Regelung ist in Ermangelung der dort vorgesehenen Streichung des nicht passenden Textes gegenstandslos) jeweils am dritten Werktag des Monats fällig, so dass ein Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorlag. Dass sie ein Verschulden nicht traf, hat die Beklagte nicht nachgewiesen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Es war fahrlässig, das Konto, von welchem bisher die Miete gezahlt wurde, aufzulösen, ohne darauf zu achten, dass damit der entsprechende Dauerauftrag entfiel. Der Ausspruch der fristlosen Kündigung war Folge des Zahlungsverzugs. Die Kammer sieht jedenfalls im vorliegenden Fall die Beauftragung eines Rechtsanwalts für den Ausspruch der fristlosen Kündigung nicht als Mitverschulden gem. § 254 BGB. Bei den Klägern handelt es sich um private Vermieter, die nach eigenen Angaben weder rechtskundiges Personal beschäftigen noch selbst über besondere Rechtskunde im einschlägigen Bereich verfügen.
Gegenteiliges hat die Beklagte nicht nachgewiesen. Der Verweis der Beklagten auf eine mögliche Einschaltung des Herrn S vermag nicht zu überzeugen, da dieser ebenfalls nicht verpflichtet gewesen wäre, den Klägern kostenfrei beizustehen; abgesehen hiervon dürfte er hierzu auch nicht berechtigt gewesen sein (§ 1 RBerG).
Der Ansicht, auch eine nicht besonders rechtskundige Partei treffe die Obliegenheit, eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gegebenenfalls ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen, folgt die Kammer nicht. Angesichts der formalen Anforderungen, die vom Gesetz (§§ 568 Abs. 1, 569 Abs. 5 BGB) und der Rspr. insoweit aufgestellt sind, muss es dem Vermieter gestattet werden, sich gegebenenfalls rechtskundiger Hilfe zu versichern. Die Kammer hat auch keine Bedenken gegen die Schadenshöhe. Die neben den entstandenen Zustellungskosten geforderten Anwaltskosten beruhen der Höhe nach auf Nrn. 2300, 1008 VV. Die Kammer hat auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass vorliegend im Rahmen des § 14 RVG 1,3 Geschäftsgebühren angesetzt wurden. Aus der Anm. zu Nr. 2300 VV ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Forderung einer Gebühr von bis zu 1,3 weder eine umfangreiche noch eine schwierige Tätigkeit zwingend voraussetzt. Bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 14 RVG war eine Vielzahl von Aspekten, namentlich auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger als Auftraggeber, zu berücksichtigen. Dass die Kläger, denen gegenüber die anwaltliche Honorarrechnung erteilt wurde, diese Ermessensausübung im konkreten Fall akzeptiert und Einwendungen nicht erhoben haben, gereicht ihnen nicht zum Verschulden und begründet somit ebenfalls kein Mitverschulden nach § 254 BGB.